1. Die monatliche Höhe des Entgeltes ist mit Bezug auf die vereinbarten Wochenstunden wie folgt zu berechnen:
a) 1 bis 5 Wochenstunden: 30% des monatlichen Höchstbetrages des Entgelts, in der Folge Höchstbetrag,
b) 6 bis 10 Wochenstunden: 40% des Höchstbetrages,
c) 11 bis 15 Wochenstunden: 50% des Höchstbetrages,
d) 16 bis 20 Wochenstunden: 60% des Höchstbetrages,
e) 21 bis 25 Wochenstunden: 70% des Höchstbetrages,
f) 26 bis 30 Wochenstunden: 80% des Höchstbetrages,
g) 31 bis 35 Wochenstunden: 90% des Höchstbetrages,
h) 36 bis 40 Wochenstunden: 100% des Höchstbetrages.
2. Die Beträge mit Kommastellen werden ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und bis 0,49 Euro auf den nächsten Euro abgerundet.
3. Der Höchstbetrag wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458, mit Dekret festgelegt.
4. Enthält die Vereinbarung unvollständige Monate, wird das Entgelt für diese auf der Berechnungsgrundlage von einem Monat von 30 Tagen verhältnismäßig berechnet.
5. Eventuelle Änderungen der in der Vereinbarung festgelegten Wochenstunden müssen mit der Fachkraft für die Begleitung am Arbeitsplatz abgesprochen werden.
6. Dem/Der Begünstigten stehen jährlich 30 Tage Urlaub bei einer Fünftagewoche und 36 Tage Urlaub bei einer Sechstagewoche zu. Die Urlaubstage können in ganzen oder halben Tagen genossen werden.
7. Abwesenheiten, die mit einem ärztlichen Attest als Krankheit oder Unfall belegt sind, zustehende Urlaubstage sowie von den aufnehmenden Rechtssubjekten vorgesehene Weiterbildungstage werden als Präsenz gewertet. Abwesenheiten wegen ärztlicher Visiten, die durch ein entsprechendes ärztliches Attest belegt sind, bewirken keine Kürzung des Entgeltes im Sinne von Absatz 8.
8. Ungerechtfertigte Abwesenheiten müssen von den aufnehmenden Rechtssubjekten der Fachkraft für die Begleitung am Arbeitsplatz mitgeteilt werden und bewirken eine Kürzung des Entgeltes in folgender Höhe:
a) bei einem vereinbarten wöchentlichen Stundenplan von bis zu 15 Stunden: 8,00 Euro für jeden Abwesenheitstag,
b) bei einem vereinbarten wöchentlichen Stundenplan von bis zu 25 Stunden: 15,00 Euro für jeden Abwesenheitstag,
c) bei einem vereinbarten wöchentlichen Stundenplan von über 25 Stunden: 22,00 Euro für jeden Abwesenheitstag.
9. Genießt der/die Begünstigte mehr Urlaubstage, als ihm/ihr zustehen, wird der Abzug für diese Tage auf der Berechnungsgrundlage von einem Monat von 30 Tagen verhältnismäßig berechnet. Wenn keine Möglichkeit besteht, den geschuldeten Betrag direkt vom zustehenden Entgelt abzuziehen, so muss der/die Begünstigte den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zuzüglich der ab dem Tag ihrer Auszahlung laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Der/Die Begünstigte kann eine Ratenzahlung des zu erstattenden Betrags beantragen.