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1. die Ausweitung des kostenlosen Angebotes der HPV Impfung (Humanes Papilloma Virus) an folgende weiteren Risikogruppen zu genehmigen:
• Frauen im Alter von 23 Jahren im Rahmen des 1. Pap-Test;
• Männer und Frauen bis 23 Jahre;
• Immunsupprimierte Patienten bis 26 Jahre;
• Frauen, welche aufgrund bestimmter HPV Läsionen behandelt werden.
Anlage A, integrierender Bestandteil dieses Beschlusses, ersetzt den Absatz „Papillomavirus (HPV)“ der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1497 vom 28.12.2017.
2. die Einführung der neuen Herpes Zoster Impfung (rekombinant, adjuvantiert - RZV) zu genehmigen und folgenden Risikogruppen kostenlos anzubieten:
• Personen ab 18 Jahre mit angeborenem/erworbenen Immundefizit oder die einer immunsuppressiven Therapie unterzogen werden müssen, die in der Anlage B; integrierender Bestandteil dieses Beschlusses aufgelistet sind. (Personen bei denen der bestehende abgeschwächte Lebendimpfstoff kontraindiziert ist);
• Personen mit chronischer Niereninsuffizienz in Dialyse;
• Personen mit Rückfall oder besonders schweren Formen an Herpes Zoster.
Anlage B, integrierender Bestandteil dieses Beschlusses, ersetzt den Absatz „Herpes Zoster“ der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1497 vom 28.12.2017.
3. Den Tarif für die neue Herpeszoster Impfung (rekombinant adjuvantiert - RZV) bei Verabreichung gegen Bezahlung mit Euro 75.- pro Dosis festzulegen.
Demzufolge wird das Landestarifverzeichnisses der Impfungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1491 vom 28.12.2017 ajouriert. Die Änderung ist in der Anlage C enthalten, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist.
1. Die Abdeckung der Ausgabe im Ausmaß von Euro 421.104,20.- im Geschäftsjahr 2022 ist durch die ungebundene Zuweisung, welche mit Beschluss LR Nr. 1037/2021 auf dem Kapitel U13011.0000 zweckgebunden wurde, gewährleistet. Für die Jahre 2023 und 2024 ist die Abdeckung der Ausgaben von jährlich Euro 621.072,30.- durch die Verfügbarkeiten auf dem Kapitel U13011.0000 der entsprechenden Haushaltsjahre gewährleistet, die im Rahmen der zukünftigen Zuweisungsbeschlüsse von verwendungsungebundenen Geldmitteln an den Sanitätsbetrieb zweckgebunden werden.
4. zu veranlassen, dass gegenständliche Maßnahme ab 01.05.2022 in Kraft tritt.
5. diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.