1. Die Dienste werden direkt von der Gemeinde geführt oder von dieser auf ein anderes Rechtssubjekt laut Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 20 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, übertragen, vorzugsweise auf Trägerkörperschaften stationärer Einrichtungen.
2. Im Übertragungsakt laut Absatz 1 werden die Führungsbedingungen unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen festgelegt. Der Übertragungsakt, oder wenn keine Übertragung erfolgt die Dienstordnung, muss mindestens folgende Aspekte regeln:
a) wenn die Gemeinde auch die Wohnung zur Verfügung stellt:
- die Einzelheiten der Überlassung der Wohnung an den Träger, der die Dienste führt,
- die Form der Überlassung der Wohnung an die Nutzerinnen und Nutzer,
- wer für die Kosten der ordentlichen und der außerordentlichen Instandhaltung des Gebäudes in welchem Ausmaß aufkommt,
- die Vorgangsweise und die Zuständigkeiten bei Zahlungsausständen für nicht geregelte Ausgaben;
b) die Kriterien und Einzelheiten betreffend die Aufnahme und den Austritt der Nutzerinnen und Nutzer, welche online veröffentlicht werden müssen. Dabei wird vor allem Folgendes berücksichtigt:
- die Person lebt allein, in sozialer Isolation und droht zu vereinsamen,
- die Person lebt in einer Wohnung, die für ihre besonderen Bedürfnisse ungeeignet ist oder erhebliche architektonische Hindernisse aufweist,
- die Person ist hilfsbedürftig, hat aber keinerlei Fremdhilfe oder die Hilfe der Familienangehörigen reicht nicht aus,
- die pflegenden Angehörigen sind überfordert,
- die Person befindet sich aus anderen Gründen in einer unzumutbaren sozialen Situation.
c) das Führen einer eigenen Rangliste für die Aufnahme, unabhängig von jener für die Seniorenwohnungen, in denen keine Dienstleistungen angeboten werden,
d) die Abwesenheit der Nutzerinnen und Nutzer,
e) die Nachtbetreuung laut Artikel 5 Absatz 4,
f) die Form, in der garantiert wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer der Angebote Begleitetes Wohnen, Betreutes Wohnen und Betreutes Wohnen plus, wenn sie eine längere Nachtbetreuung benötigen, in die Kurzzeitpflege aufgenommen werden oder, wenn der Dienst für ihre Bedürfnisse nicht mehr geeignet ist, sofort und in jedem Fall in ein Seniorenwohnheim aufgenommen werden,
g) die Form, in der das Seniorenwohnheim, auf der Grundlage des vorgesehenen Punktesystems garantiert, dass die Nutzerinnen und Nutzer den Vorzug auf der Warteliste erhalten,
h) die Form der Zusammenarbeit mit den anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten des Landes, unter anderem mit der jeweiligen Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung,
i) welche Dienste laut Artikel 6 Absatz 1 aktiviert werden,
j) ob die Möglichkeit bei den Angeboten begleitetes und betreutes Wohnen besteht, dass Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zusammen mit den Nutzerinnen und Nutzern aufgenommen werden und mit ihnen in den Wohnungen leben dürfen, und zwar nach welchen Kriterien, wobei eine Untervermietung ausgeschlossen ist,
k) welche Körperschaft – Gemeinde oder Trägerkörperschaft – eventuelle Kosten übernimmt, die, wenn der Tagessatz den Maximaltarif übersteigt, nicht durch den Tarif gedeckt sind,
l) ob die Tarife für die Zusatzleistungen zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 8 Absatz 4 von der Gemeinde ergänzt werden, und wenn ja, in welchem Ausmaß,
m) für das Angebot betreutes Wohnen plus muss der jährliche Pauschalbetrag festgelegt werden, mit dem sich die Gemeinde/Gemeinden daran beteiligt/ beteiligen.
3. Zur Festlegung der Wohnungsnebenkosten für die ordentliche Instandhaltung werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches angewandt. Im Zweifelsfall gilt die vom Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol angewandte Kostenteilung zwischen Mieter und Eigentümer.
4. Die Entscheidung über die Angebotsformen laut Artikel 6 Absatz 1 trifft die den Dienst anbietende Trägerkörperschaft in Absprache mit der zuständigen Gemeinde, und zwar aufgrund der im oben genannten Übertragungsakt vorgesehenen Zugangsbedingungen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Trägerkörperschaft.