1. Die Anträge müssen, bei sonstigem Ausschluss, von 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres für die Vorhaben der darauffolgenden Jahre eingereicht werden.
Die Anträge für die Vorhaben des Jahres 2023 müssen, bei sonstigem Ausschluss, innerhalb 30. Juni 2023 eingereicht werden.
2. Jede Schutzhütte darf nur einen Antrag pro Kalenderjahr einreichen.
3. Investitionsprojekte zu Bauvorhaben samt Einrichtung können nicht auf mehrere Beitragsansuchen aufgeteilt werden.
4. Für dasselbe Vorhaben darf kein weiterer Zuschuss bei anderen öffentlichen Körperschaften beantragt werden.
5. Der Antrag auf einem eigenen, vom Funktionsbereich Tourismus ausgearbeiteten Formular ist, versehen mit einer Stempelmarke, beim Funktionsbereich Tourismus einzureichen, und zwar vor Beginn der Arbeiten bei konzessionspflichtigen Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges bei anderen Vorhaben.
6. Für Arbeiten, für die eine Baukonzession bzw. eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:
a) erläuternder technischer Bericht,
b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,
c) detaillierter Kostenvoranschlag,
d) Baukonzession oder -ermächtigung oder Eingriffsgenehmigung.
7. Für Vorhaben, die keiner Ermächtigung bedürfen, ist dem Antrag Folgendes beizulegen:
a) erläuternder Bericht,
b) detaillierter Kostenvoranschlag,
c) Pläne der betroffenen Räume.
8. Im Antrag muss sich der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichten, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Zuschuss gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Zuschuss im Verhältnis zur restlichen Dauer zurückbezahlt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss ferner erklären, dass er die Güter, die Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder verleiht, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab deren Ankauf. Andernfalls wird der Zuschuss widerrufen. In folgenden Fällen werden die Zuschüsse nicht widerrufen, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
a) bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich,
b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit verhindern.
9. Antragsteller/Antragstellerinnen, die nicht Eigentümer/Eigentümerin der Liegenschaft sind, müssen entweder die Verfügbarkeit des Rechtsgutes für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers/der Eigentümerin nach Absatz 8 beilegen.
10. Bei besonderen Notfällen kann auch, abweichend von den Absätzen 1, 2 und 5, ein Beitragsansuchen für dringende und unaufschiebbare Reparaturarbeiten, welche für die sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeit der Schutzhütte notwendig sind, bis zu höchstens 25.000,00 Euro an zugelassener Ausgabe eingereicht werden.