(1) Die Genehmigung für die Errichtung, Verlegung oder Änderung von Straßentankstellen wird von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Wirtschaft erteilt.
(2) Das Verfahren wird vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen eingeleitet, sobald es von der zuständigen Gemeinde den Antrag auf Baugenehmigung, die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder die Baubeginnmitteilung (BBM) betreffend die Errichtung, Verlegung oder Änderung einer Straßentankstelle erhalten hat.
(3) Der Antrag muss auf einem bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) des zuständigen Landesamtes übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.
(4) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Eigenbescheinigung des antragstellenden Unternehmens beizufügen, mit Angabe der Personalien, der Firma sowie des Wohnsitzes oder Sitzes der Gesellschaft, in der Folgendes erklärt bzw. angegeben wird:
- die Erfüllung der Zuverlässigkeitsvoraussetzung, belegt durch einen Strafregisterauszug und eine Antimafia-Bescheinigung,
- Standort und Sitz/Adresse der Anlage,
- Treibstoffarten, für welche die Genehmigung beantragt wird,
- das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, Altöl und Harnstoff (AD-Blue), das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll,
- dass bei der Errichtung der Tankstelle die Raumordnungs- und Landschaftsschutzbestimmungen, die steuerlichen Bestimmungen sowie jene in den Bereichen Brandschutz, Gesundheits-, Umwelt-, Straßenverkehrssicherheit und Denkmalschutz beachtet werden.
(5) Nach Ausstellung der Genehmigung durch die Gemeinde und deren Übermittlung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen, bestätigt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft mit Bescheid das Bestehen der Voraussetzungen für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der Straßentankstelle.
(6) Die Ablehnung der Genehmigungsanträge erfolgt mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Wirtschaft.
(7) Unbeschadet der im Landesgesetz Nr. 9/2018, festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Baugenehmigung, wird für die Inbetriebnahme der Tankstelle ein Zeitraum von maximal drei Jahren ab Erhalt des im Absatz 5 genannten Bescheids festgelegt.
(8) Nach Abschluss der Arbeiten für die Errichtung, Verlegung oder Änderung der ortsfesten Tankstelle und nach Erhalt der zertifizierten Mitteilung der Bezugsfertigkeit, welche die zuständige Gemeinde dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen zur Kenntnis übermittelt, stellt die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft dem antragstellenden Unternehmen die Genehmigung zum Betrieb der ortsfesten Tankstelle aus.
(9) Wird eine Tankstelle von einer in eine andere Gemeinde Südtirols verlegt, so ist zusätzlich eine entsprechende Stellungnahme der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen der beiden betroffenen Gemeinden einzuholen.
(10) Die Errichtung neuer Straßentankstellen ist unter Beachtung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. Dezember 2016, Nr. 257, „Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ und der einschlägigen Raumordnungs- und Umweltschutzbestimmungen erlaubt.
(11) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des genannten gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 257/2016 müssen neue Tankstellen und Tankstellen, die vollständig umgebaut werden, mit Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge sowie mit Infrastrukturen zum Tanken von Flüssigerdgas (LNG), komprimiertem Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG), auch im Selbstbedienungsmodus, ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind jene Tankstellen, die wegen Ursachen höherer Gewalt verlegt werden müssen, die sich in „strukturschwachen Zonen“ oder in Zonen mit „technischen Hindernissen“ laut Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c) und e) ansiedeln oder befinden. 4)
(12) Die Strukturen dürfen die Bebauungsrichtwerte nicht überschreiten, die für die betroffenen Zonen festgesetzt sind; ferner müssen sie ein Überbauungsverhältnis von höchstens 10% der Gesamtfläche der Anlage haben, wobei die von der Überdachung eingenommene Fläche nicht berücksichtigt wird.
(13) Die Errichtung neuer Straßentankstellen an Straßenabschnitten, an denen mehrere Verkehrsströme aufeinandertreffen oder in Bereichen, wo Fahrbewegungen/-manöver stattfinden sowie auf Flächen, die zu Gebäuden gehören oder an diese angrenzen, die im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, „Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter“ geschützt sind, ist nicht erlaubt.
(14) Die Zufahrten der Tankstellen, insbesondere in Bezug auf ihre Entfernung von Abzweigungen, Kuppen, Kurven, Kreuzungen und Ampelanlagen, unterliegen den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, „Neue Straßenverkehrsordnung“ und der entsprechenden mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, erlassenen Durchführungsverordnung. Das Tankstellengelände muss in jedem Fall durch einen zweckmäßigen Fahrbahnteiler von der Straße getrennt sein.
(15) Entlang den von der „Neuen Straßenverkehrsordnung“ als erstrangige Freilandstraßen, zweitrangige Freilandstraßen und Schnellstraßen im Ortsgebiet klassifizierten Straßen, bestehen die Zufahrten zu den Straßentankstellen aus Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren von mindestens 3 Metern Breite, die mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 Metern verbunden sind. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes, die für die jeweiligen Anlagentypen vorgesehen ist, hinzugezählt.
(16) Bei Tankstellen längs der Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit die Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren aus Sicherheitsgründen eine Mindestlänge von 75 Metern bzw. 60 Metern und eine Mindestbreite von 3 Metern aufweisen und mit dem Tankstellengelände durch Kurven mit Krümmungsradien von mindestens 10 Metern verbunden sein. Die von den Fahrspuren eingenommene Fläche wird zur Fläche des Tankstellengeländes hinzugezählt.
(17) Das Landesamt für Handel und Dienstleistung führt Stichprobenkontrollen in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durch, um die Konformität der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den eventuell nachträglich durchgeführten Änderungen zu überprüfen.