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1. Eine Regelung auf Ladesebene für die externe öffentliche Weihnachtsbeleuchtung für das Jahr 2022 zu genehmigen, um eine Reduzierung des Stromverbrauchs von mindestens 30% gegenüber der im Jahr 2021 verwendeten Beleuchtung zu erzielen. Dabei müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
a) Die Inbetriebnahme der Weihnachtsbeleuchtung ist vom 25. November 2022 bis 6. Jänner 2023 erlaubt.
b) Die Beleuchtung muss mindestens zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgeschaltet werden.
c) in den Fällen, in denen die Weihnachtsbeleuchtung angeschlossen ist und es kurzfristig nicht möglich ist, eine automatische zeitgesteuerte Abschaltung einzubauen, ist entweder die Inbetriebnahme nur eines Teils der Weihnachtsbeleuchtung oder eine alternative Maßnahme zur Energieeinsparung vorzusehen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region im Sinne des Artikels 1, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4 in geltender Fassung und im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2 veröffentlicht, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der an die Allgemeinheit gerichtet ist.