1. Es werden folgende Beiträge und Finanzierungen gewährt:
a) für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung des ländlichen Wegenetzes laut Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 50, in geltender Fassung, werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) b) und c) Finanzierungen bis 80 % der anerkannten Ausgaben gewährt;
b) Für den Bau, den Ausbau, die Befestigung und die Sanierung der privaten Zufahrten zu den Höfen im ganzjährig bewohnten Gebiet werden den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Beiträge im Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgaben gewährt.
2. Bezüglich jenes Teiles der Förderung, der die technischen Spesen betrifft, werden die anerkannten Kosten gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis berechnet.
3. Die Techniker des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Förderung angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien gefördert werden können. Zu diesem Zweck kann sich das genannte Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forststationen bedienen.
4. In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes von über 100 km werden maximal 3 Projekte pro Jahr finanziert.
In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes zwischen 30 und 100 km werden maximal 2 Projekte pro Jahr finanziert.
In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes zwischen 10 und 30 km wird maximal 1 Projekt pro Jahr finanziert.
In Gemeinden mit einer Länge des ländlichen Wegenetzes von unter 10 km wird maximal 1 Projekt alle 2 Jahre finanziert.
5. Die maximal anerkannten Kosten pro Projekt betragen 250.000,00 €.
6. Die jeweils zuständige Gemeinde nimmt eine Priorisierung der Projekte vor, welche im entsprechenden Jahr im Amt für Bergwirtschaft eingereicht wurden und teilt die entsprechende Reihung der Projekte mit Gemeindeausschussbeschluss innerhalb 30. Juni dem Amt mit.
7. Die Reihenfolge der Finanzierung der Projekte erfolgt unter Berücksichtigung der Priorisierung durch die zuständigen Gemeinden und der Gesamtlänge des ländlichen Wegenetzes in der entsprechenden Gemeinde.
8. Die effektive Rangordnung der Finanzierung wird durch ein Dekret des zuständigen Landesrates genehmigt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geldverfügbarkeit und der Dringlichkeit.
9. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt mit Dekret die Genehmigung und Finanzierung der Projekte.
10. Die Förderungen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, werden die entsprechenden Förderungsgesuche von Amts wegen archiviert.