6.1 Allgemeines
Die Schutzhütten und ähnlichen Strukturen im Hochgebirge laut Punkt 2.1 müssen mit Trinkwasser versorgt sein, das den aktuell geltenden Qualitätsstandards entspricht. Da die Grundwasserbezugsquellen oft fehlen, muss auf Oberflächenwasser zur Nutzung für Trinkwasserzwecke zurückgegriffen werden. Zu diesem Zweck muss eine Klassifizierung des Oberflächengewässers für Trinkwasserzwecke vorgenommen werden, die die notwendige Aufbereitungskategorie festlegt.
Das gesetzesvertretende Dekret vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, „Bestimmungen im Bereich Umwelt“, regelt das Verfahren für die Klassifizierung von Oberflächengewässern und sieht vor, dass jährlich 12 Beprobungen durchgeführt werden und das Wasser auf eine Vielzahl an chemischen und mikrobiologischen Parametern untersucht wird. Außerdem bestimmt es eine Reihe von Kontrollen nach der anfänglich erfolgten Klassifizierung.
Da Oberflächengewässer im Hochgebirge oft schwer zu erreichen und in der Regel im Winter für Beprobungen unzugänglich sind, wird eine vereinfachte Vorgehensweise für die Klassifizierung und die Folgekontrollen definiert. Ein vereinfachtes Verfahren ist auch deshalb sinnvoll, da Schutzhütten in der Regel nur im Sommer bewirtschaftet werden und ein eventuell genutztes Oberflächengewässer für Trinkwasserzwecke ein kleines, unzugängliches und anthropogen nicht genutztes Einzugsgebiet aufweist, sodass die Gefahr für Verunreinigungen relativ gering ist. Aus diesem Grund können sowohl die Anzahl der Beprobungen für die Klassifizierung und die anschließenden Folgekontrollen als auch die zu untersuchenden chemischen und mikrobiologischen Parameter reduziert werden.
6.2 Hygienische Anforderungen an das Trinkwasser
Das Wasser für den menschlichen Gebrauch muss beim Abnehmer den chemischen und mikrobiologischen Qualitätsstandards entsprechen, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 2. Februar 2001, Nr. 31, „Durchführung der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“, in geltender Fassung, festgelegt sind.
6.3 Wassererschließung und Feststellung der Trinkbarkeit
Zur Trinkwasserversorgung von Schutzhütten ist Grundwasser aus Quellen und Tiefbrunnen dem Bezug aus Oberflächengewässern wie Bächen, Seen oder Gletscherabflüssen vorzuziehen. Schmelz -und Regenwasser kann nur in außerordentlichen Fällen verwendet werden.
6.3.1 Grundwasser (Quellen oder Tiefbrunnen)
Für die Nutzung von Quellwasser oder Grundwasser aus Tiefbrunnen als Trinkwasser muss beim Betrieblichen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs, in der Folge als S.I.S.P. bezeichnet, ein Eignungsurteil beantragt werden. Außerdem ist die Ausstellung einer Konzession zur Wasserableitung gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, zu beantragen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 des genannten Gesetzes. Der Konzessionsantrag ist an das Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung zu stellen.
6.3.2 Oberflächengewässer und Schmelz- oder Regenwasser
Nur wenn kein Grundwasser unter annehmbarem technischem Kostenaufwand zur Nutzung als Trinkwasser zur Verfügung steht, kann auf eine Entnahme aus Oberflächengewässern (wie Bäche, Seen oder Gletscherabflüsse) oder in außerordentlichen Fällen auf Schmelz- oder Regenwasser ausgewichen werden.
Für die Nutzung von Oberflächengewässern sowie Schmelz- und Regenwasser ist in jedem Fall eine Wasseraufbereitung vorzusehen. Das Rohwasser von Oberflächengewässern muss zur Festlegung der entsprechenden Aufbereitungsklasse klassifiziert werden. Bei Sammlung von Schmelz- oder Regenwasser ist keine Klassifizierung, sondern die Ausstellung eines Eignungsurteils seitens des S.I.S.P. erforderlich.
Für die Nutzung von Regen- oder Schmelzwasser ist keine Wasserkonzession vorgesehen.
6.3.3 Klassifizierungsverfahren zur Nutzung von Oberflächengewässer als Trinkwasser
6.3.3.1 Der Antrag auf Klassifizierung der Oberflächengewässer ist beim Labor für Wasseranalysen und Chromatographie oder beim Biologischem Labor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz einzureichen. Die antragstellende Person gibt im Antrag den Nutzungszeitraum an und legt einen Bericht bei, verfasst von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin, mit detaillierter Beschreibung des Einzugsgebietes des Gewässers, besonders in Bezug auf potenzielle Kontaminationsquellen sowie der allfällig erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Wasservorkommen.
6.3.3.2 Die Labore laut Punkt 6.3.3.1 entnehmen die Proben und führen die notwendigen chemischen und mikrobiologischen Analysen durch, um die Klassifizierung des Wassers am Ursprung vorzunehmen. Die Klassifizierung wird auf der Grundlage der Ergebnisse der biologischen und chemischen Parameter der Wasseranalysen erstellt und der/dem Antragstellenden sowie dem S.I.S.P. übermittelt.
Der S.I.S.P. stellt auf der Grundlage dieser Klassifizierung ein Gutachten mit den notwendigen Wasseraufbereitungsmaßnahmen aus. Dieses Gutachten muss dem Antrag auf Konzession der Wasserableitung beiliegen; dieser ist an das Landesamt für nachhaltige Gewässernutzung gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, zu stellen.
Für die Inbetriebnahme der Anlagen ist die Ausstellung eines Eignungsurteils durch den S.I.S.P. erforderlich.
6.3.3.3 Die Probenentnahmen zur Klassifizierung des Oberflächengewässers beschränken sich auf die Monate des Nutzungszeitraumes und in jedem Fall nur auf jene Monate, in denen der festgelegte Probenentnahmepunkt leicht zugänglich und die Probenentnahme technisch durchführbar ist.
6.3.3.4 Laboruntersuchungen zur Klassifizierung: Untersucht werden die Parameter der Gruppe I und II laut Abschnitt A der Anlage 2 Teil III des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152/2006. Die Parameter der Gruppe III des Abschnitts A der genannten Anlage 2 werden mindestens einmal im Klassifizierungszeitraum untersucht, mit Ausnahme der Metalle, die bei jeder Probenentnahme untersucht werden.
Wenn aus der Beschreibung des Einzugsgebietes laut Punkt 6.3.3.1 hervorgeht, dass keine anthropogenen und natürlichen Kontaminationsquellen vorhanden sind und die ersten Analysen betreffend die Parameter der Gruppe III keine verdächtigen Werte ergeben haben, so müssen diese Parameter nicht weiter analysiert werden (betrifft nicht die Metalle).
Für die mikrobiologische Analyse gelten die Parameter des Trinkwassers laut dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 31/2001, in geltender Fassung.
6.3.3.5 Die Kontrollen der Trinkwasserqualität beim Abnehmer und der Qualität des Oberflächengewässers erfolgen durch den Betreiber der Trinkwasserleitung. Im Gutachten, das vom S.I.S.P. ausgestellt wird, werden die Häufigkeit der Eigenkontrollen und die zu analysierenden Parameter festgelegt.
6.3.3.6 Die Gewässer werden nach den Kategorien der Wasseraufbereitung A1, A2 und A3 laut Abschnitt A der Anlage 2 Teil III des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152/2006 klassifiziert.
- Kategorie A1: Einfache physikalische Behandlung und Desinfektion,
- Kategorie A2: Normale physikalische und chemische Behandlung und Desinfektion,
- Kategorie A3: Physikalische und chemische Intensivbehandlung, Verbesserung und Desinfektion.
Die in den einzelnen Kategorien angegebenen Aufbereitungen zielen darauf ab, eventuell vorhandene Kontaminanten sowie Krankheitserreger aus dem Wasser zu entfernen und eine sichere Wasserversorgung zu garantieren.
6.4 Planung und Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlagen
Alle Trinkwasserleitungen müssen nach den mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz vom 25. Juli 2018 Nr.14252/2018 festgelegten Richtlinien für Qualitätsstandards bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserleitungen errichtet und betrieben werden.