1. Die „trockenen Güter“, unterteilt in bewegliche und unbewegliche Güter, sind für die Stromproduktion und Netzeinspeisung notwendige Güter, und zwar das Krafthausgebäude (unbewegliches Gut) und die Maschinen und Anlagen für die Stromproduktion und Netzeinspeisung (bewegliche Güter).
2. Folgende Anlagenteile sind, sofern vorhanden, unter Angabe ihres Restwertes anzuführen:
1) Turbinen,
2) Generatoren,
3) Transformatoren,
4) Schaltschränke mit Steuerungs- und Überwachungsanlagen,
5) Netzanschluss,
6) Krafthaus.
3. Die Höhe der Entschädigung für die trockenen Güter wird anhand der buchhalterischen Daten des scheidenden Konzessionärs oder mittels beeideter Begutachtung bestimmt. Dabei werden eventuell im Laufe der Konzession getätigte Investitionen berücksichtigt.
4. Dem scheidenden Konzessionär steht eine Entschädigung ausschließlich für jene Güter zu, für welche das Siegerprojekt die Nutzung vorsieht.
5. Zum Zeitpunkt der Übergabe entrichtet der neue Konzessionär den Berechtigten die entsprechende in der Ausschreibung angegebene Entschädigung.
6. Falls die trockenen beweglichen Güter oder Teile davon laut Siegerprojekt nicht genutzt werden, müssen diese zu Lasten des scheidenden Konzessionärs ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt werden.