(1) Nach Artikel 5 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„12. Die Gutachten der Prüfstelle und des Rechnungsprüferkollegiums laut Absatz 5 Buchstaben b) und c) sind auch für das Vertragsverfahren, das sich auf die Landeszusatzvereinbarungen zur Regelung der Beziehungen mit den Allgemeinärzten/Allgemeinärztinnen, mit den Kinderärzten/Kinderärztinnen freier Wahl und mit den Ambulatoriumsfachärzten/Ambulatoriumsfachärztinnen bezieht, erforderlich.“
(2) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 5/bis (Bestimmungen über die Bescheinigung der Landeskollektivvertragsverhandlungen)
1. Das Land verwendet sich für die Genehmigung einer spezifischen Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut, um auf Landesebene eine Regelung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Quantifizierung der Kollektivertragskosten auf Landesebene und deren Vereinbarkeit mit den Planungs- und Haushaltsinstrumenten durch den Rechnungshof einzuführen, wie sie für den Staat in Artikel 47 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung, vorgesehen ist.
2. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung wird die in Absatz 1 vorgesehene Überprüfung vom Land durch das begründete Gutachten des Rechnungsprüferkollegiums laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c), das zu diesem Zweck mit den Inhalten laut Absatz 1 ergänzt wird, gewährleistet, während die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen, die sich aus Gesetzesvorschriften ergeben, durch das begründete Gutachten der Prüfstelle laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) gewährleistet wird.“
(3) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „18.774 Stellen“ die Wörter „und mit 1. September 2022 im Ausmaß von 18.888 Stellen“ eingefügt.
(4) In Artikel 44/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „und das auslaufende Stellenkontingent für die italienische Berufsbildung im Ausmaß von 16 Vollzeiteinheiten“ gestrichen.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden obligatorischen Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 1.870.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.646.667,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.756.667,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024.