1. Im Sinne von Artikel 2, Absatz 1, wird für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms eine Zuweisung ausschließlich für die ordentliche Tätigkeit gewährt. Zuweisungen sind Förderungen zugunsten von Organisationen mit einer Führung, die ein weitreichendes Vertrauen genießt und die für das lokale Kulturleben entscheidend sind.
2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied in der entsprechenden Berufsliste eingeschrieben sein muss, und welche folgendes gewährleisten:
a) eine mehrjährige Planung,
b) eine Organisations- und Planungsstabilität,
c) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergegangener Jahre Korrektheit und Transparenz gewährleisten,
3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
4. Zuweisungen werden gewährt nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Sozialbericht sowie der zusätzlichen Dokumentation laut Artikel 9.
5. Bei jährlichen Zuweisungen wird der Gesamtbetrag nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.
6. Im Falle von mehrjährigen Zuweisungen werden die einzelnen Beträge Jahr für Jahr auf der Grundlage des mehrjährigen Programmes ausbezahlt.
7. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und relevante und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten sowie nicht erfüllen des Tätigkeitsprogramm.