(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat.“
(2) Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. Die Gemeinden können jedoch, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, für die Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, den Steuersatz auf bis 0,56 Prozent erhöhen, und für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, genutzt werden, den Steuersatz auf bis 0,3 Prozent erhöhen. Die erhöhten Steuersätze werden auch auf das diesbezügliche Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, angewandt.“
(3) Artikel 9 Absatz 4/quater des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4/quater Die Gemeinden müssen für die Anwendung der von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze eine Mindestauslastung zwischen 20 und 50 Prozent festlegen. Die Höchstauslastung errechnet sich aus der vom Beherbergungsbetrieb gemeldeten maximalen Bettenanzahl mal 365 Tage für Betriebe mit ganzjähriger Tätigkeit. Für Beherbergungsbetriebe, welche einen kürzeren Zeitabschnitt für die Ausübung der Tätigkeit gemeldet haben, werden die Höchst- und Mindestauslastung im Verhältnis berechnet. Dieser Grundsatz wird auch dann angewandt, wenn Beherbergungsbetriebe unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn oder das Tätigkeitsende, oder die Erhöhung oder die Reduzierung der Bettenanzahl melden. Die effektive Auslastung wird aufgrund der gemäß Artikel 9 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, gemeldeten Übernachtungen für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Steuerjahres ermittelt. Für Beherbergungsbetriebe, welche unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn melden, wird für die ersten sechs Monate der von der Gemeinde gemäß Absatz 4 festgelegte herabgesetzte Steuersatz ohne Berücksichtigung der Auslastung angewandt.“
(4) Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„f) für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind.“
(5) Artikel 9/ter Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind,“.
(6) Artikel 9/ter Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„k) Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,“
(7) Artikel 9/ter Absatz 1 Buchstabe o) des Landesgesetzes 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird aufgehoben.
(8) Artikel 9/ter Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Mehreinnahmen, die aufgrund der Anwendung der erhöhten Steuersätze gemäß Absatz 4 und gemäß den Artikeln 9/quater und 9/quinquies Absatz 1 Buchstaben c) und d) erzielt werden, müssen im Ausmaß von mindestens 50 Prozent der Mehreinnahmen zur Steuersatzreduzierung, welche im Absatz 4 vorgesehen ist, verwendet werden. Der von Absatz 4 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der in Absatz 1 vorgesehenen Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft. Im Falle von Erbschaften wird der im vorherigen Satz vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt.“
(9) Artikel 9/quater Absatz 7 des Landesgesetzes 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen und die Gebiete für öffentliche Einrichtungen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung des gegenständlichen Artikels ausgenommen.“
(10) Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
(11) Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Für Immobilien aus Konkursen, Gerichtsliquidationen oder Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin innerhalb 90 Tagen ab Ernennung bei der Gemeinde, in der sich die betreffende Immobilie befindet, eine Erklärung vorlegen, aus der die Einleitung des Verfahrens hervorgeht.“
(12) Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Für Immobilien aus Konkursen, Gerichtsliquidationen oder aus Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin die Steuer, die für die Dauer des gesamten Konkursverfahrens geschuldet wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Hinterlegung in der Kanzlei des Dekretes zur Übertragung der Immobilien überweisen.“
(13) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Für Immobilien aus Erbschaftserklärungen ist die Zahlung der Steuer durch die Erbinnen und Erben ordnungsgemäß, wenn sie innerhalb der Frist für die Saldozahlung des zweiten Jahres nach dem Jahr der Eröffnung der Erbfolge vorgenommen wird.“
(14) Artikel 14 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Feststellungsbescheide müssen, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach jenem zugestellt werden, in dem die Einzahlung oder die Erklärung erfolgt sind oder hätten erfolgen sollen. Innerhalb derselben Frist müssen die Steuer- Verwaltungsstrafen im Sinne der Artikel 16 und 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, in geltender Fassung, vorgehalten oder auferlegt werden.“
(15) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 10 gelten rückwirkend für noch nicht endgültig abgeschlossene Steuerverfahren
(16) Bis zum 31. März 2023 passen die Gemeinden ihre GIS-Verordnungen und ihre Beschlüsse über die GIS-Steuersätze an die neuen Bestimmungen dieses Artikels an.