(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 10 (Begünstigte und Beitragshöhe)
1. Die Beiträge werden lokalen Radio- und Fernsehsendern und lokalen Online-Nachrichtenportalen gewährt, die förderwürdige Inhalte sowohl herstellen oder herstellen lassen als auch verbreiten. Ausgenommen sind die Sender und Portale,
a) die aufgrund der von ihnen verbreiteten Inhalte als Interessensvertretung politischer Parteien, Berufs-, Gewerkschafts- oder religiöser Organisationen eingestuft sind oder auf eine sonstige Art und Weise nicht im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen laut Artikel 1 stehen,
b) die Kinder- und Jugendschutzbestimmungen missachten,
c) die grundlegende Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- oder Medienrechts verletzt haben, insbesondere die Bestimmungen des Einheitstextes für audiovisuelle Mediendienste laut gesetzesvertretendem Dekret vom 8. November 2021, Nr. 208;
d) die Ausgleichs- oder Konkursverfahren anhängig haben,
e) die in einem höheren Ausmaß als mit Beschluss der Landesregierung laut Absatz 3 vorgesehen, Inhalte in Zusammenhang mit elektronischem Handel, Teleshopping, der Veranstaltung von Gewinnspielen, Sponsoring, Merchandising oder ähnlichen kommerziellen Tätigkeiten verbreiten,
f) nicht in das Verzeichnis der Kommunikationsanbieter ROC/RKA eingetragen sind.
2. Die Gewährung oder die Ablehnung des Beitrages wird von der Direktorin/vom Direktor der für Dienstleistungen zuständigen Landesabteilung, nach Einholen des Gutachtens des Beirates, verfügt.
3. Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge, wobei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
a) für die Radio- und Fernsehsender: die Hörer- und Zuschauerreichweite im Landesgebiet auf der Grundlage der Erhebungen, die das Landesinstitut für Statistik regelmäßig und nach Anhörung der repräsentativsten Vereinigung der Sender durchführt,
b) für Online-Nachrichtenportale: die Zugriffe oder sonstige objektive Indikatoren für die Zahl der Zugriffe im Landesgebiet,
c) Kosten für die Produktion und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte,
d) für die Radiosender der Anteil von „in Südtirol produzierter Musik“.
4. Im Beschluss laut Absatz 3 werden die förderfähigen Kosten bestimmt und alle weiteren objektiven und subjektiven Kriterien für den Zugang zum Beitrag, dessen Bemessung und Auszahlung, wobei eine Trennung der Förderung nach Mediengattungen und auch minimale Grundbeiträge zulässig sind.
5. Das Land Südtirol erkennt die zentrale Rolle des öffentlichen Diskurses im Sinne einer demokratischen Meinungsbildung an. Mit den Fördermitteln aus diesem Gesetz dürfen keine Portale unterstützt werden, in deren Online-Nutzerforen Kommentare mit strafrechtlich relevantem, beleidigendem oder diskriminierendem Inhalt veröffentlicht werden. Zur Verbesserung der Debattenkultur werden Beiträge daher ausschließlich Online-Nachrichtenportalen gewährt, die für die Teilnahme an den Foren von den Benutzern die Einrichtung eines persönlichen, nicht übertragbaren, passwortgeschützten und authentifizierten Benutzerkontos und die Angabe einer persönlichen Handynummer verlangen, die dem Beirat eine für die Foren verantwortliche Person benennen und die sowohl in den Foren selbst als auch auf den Seiten der sozialen Medien redaktionelle Moderation betreiben. Die Landesregierung legt nach Anhören des Beirats die Richtlinien und die Modalitäten für die Beitragsgewährung fest.“