Das Landesgesetz Nr. 9 vom 10. Juli 2018, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, sieht im Zuge der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogrammes im Art. 51, Abs. 5c) die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen und die Festlegung der Ziele und Fristen für deren Wiederverwendung vor.
Weiters wird im Dekret des Landeshauptmannes Nr. 31 vom 22. November 2018, Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauches, angeführt, dass das Ziel der Abgrenzung des Siedlungsgebiets die Strukturierung von Siedlungsbereichen und nicht besiedelter Landschaft zwecks Einschränkung und ständiger Überwachung des Bodenverbrauchs ist. Dabei spielt die Erhebung des Leerstandes hinsichtlich dem Gesamtraumbedarf eine wesentliche Rolle, da durch die Wieder- oder Neunutzung von leerstehenden Gebäuden oder einzelnen Liegenschaften bzw. von brachliegenden oder unbebauten Flächen der Bodenverbrauch reduziert wird, was eines der wesentlichen Zielsetzungen des Gesetzes ist.
Zu diesem Zweck sind diese Richtlinien ausgearbeitet worden, welche als Hilfsmittel dienen sollen in der Art und Weise der Erhebung des Leerstandes sowie um den Begriff Leerstand näher zu definieren.
1. Als Leerstand, im Sinne des Gesetzes, wird eine ungenutzte Liegenschaft bzw. eine nicht besetzte Unterkunft bezeichnet (Gebäude, Wohnung, Büro, Geschäft, Wirtschaftsgebäude usw.), welche im privaten oder öffentlichen Eigentum ist. Zudem werden vorhandene unbebaute oder aufgelassene Flächen auch in der Leerstandserhebung angeführt.
2. Die Erhebung des Leerstandes wird in folgende Kategorien unterteilt:
• vollständiger Leerstand
• teilweiser Leerstand
• ungenutzte gewidmete Flächen
3. Beim vollständigen Leerstand handelt es sich um eine Liegenschaft (Gebäude), welche, zum Zeitpunkt der Erhebung, unbenutzt ist oder nicht widmungskonform genutzt wird und seit dem, im Absatz 7, angegebenen Zeitraum komplett leer steht.
4. Der teilweise Leerstand bezieht sich auf eine einzelne Einheit in einem Gebäude (z.B. einzelne Wohnungen oder Lokale in einem Gebäude oder eine Halle in einem Betrieb), welche zum Zeitpunkt der Erhebung unbenutzt ist oder eine nicht widmungskonforme Nutzung hat und seit dem, im Absatz 7, angegebenen Zeitraum leer steht.
5. Bei den ungenutzten gewidmeten Flächen sind all jene vorhandenen unbebauten oder aufgelassenen (Bau)Flächen zu verstehen, die im Flächenwidmungsplan des Bauleitplanes ausgewiesen sind, jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung unbebaut bzw. aufgelassen sind oder nicht gemäß der Widmung genutzt werden. Dabei kann es sich auch um Teilflächen oder einzelne Baulose innerhalb einer gewidmeten Zone handeln.
6. Der Leerstand ist für das gesamte Gemeindegebiet zu erheben. Für den Leerstand ist die Wieder- oder Neunutzung zu definieren bzw. die Festlegung der Ziele und Fristen für deren Wiederverwendung. Der Leerstand im Siedlungsbereich ist zudem für den Gesamtraumbedarf bzw. Flächenbedarf planungsrelevant und ist in die Berechnung des Bedarfes miteinzubeziehen.
7. Für die Erhebung des Leerstandes von Immobilien werden, entsprechend dem Art. 23 des Gesetzes, folgende Zweckbestimmungen für Bauwerke oder Teile davon unterschieden, wobei als Leerstand jene Liegenschaften gelten, welche, zum Zeitpunkt der Erhebung, approximativ seit dem angeführten Zeitraum leer stehen:
| | a) Wohnen | 1 Jahr |
b) Dienstleistung | 1 Jahr |
c) Einzelhandel | 1 Jahr |
d) Gastgewerbliche Tätigkeit | 1 Jahr |
e) öffentliche Dienste und Einrichtungen von öffentlichem Interesse | 2 Jahre |
f) Handwerkstätigkeit, Industrie, Großhandel | 2 Jahre |
g) Landwirtschaftliche Tätigkeit | 2 Jahre |
8. Die Erhebung des Leerstandes für Gebäude erfolgt anhand der Angabe der Fläche und des Volumens der Einheit oder des Gebäudes, welche überschlägig erfolgen können. Bei der Leerstandserhebung ist das oberirdische Volumen zu ermitteln, im Sinne des DLH Nr. 24/2020. Sind für das Objekt keine technischen Unterlagen vorhanden, so können anderweitige Dokumente als Grundlage verwendet werden.
9. Bei den ungenutzten gewidmeten Flächen sind all jene Flächen zu erheben, welche im Absatz 5 angeführt sind und seit 1 Jahr unbebaut sind beziehungsweise nicht gemäß der Widmung genutzt werden. Für die Erhebung sind die Angabe der Fläche oder Teilfläche (z.B. einzelne Baulose in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet) sowie das verbaubare Volumen erforderlich. Davon ausgenommen sind all jene Baugebiete, welche vor kurzem im Bauleitplan gekennzeichnet wurden oder, zum Zeitpunkt der Erhebung, der Durchführungsplan in der Genehmigungsphase ist oder bereits genehmigt wurde und die Bebauung zeitnah stattfindet.
Die landwirtschaftliche Nutzung einer ausgewiesenen Bauzone, welche noch unbebaut ist, wird nicht als regelwidrige Nutzung angesehen, jedoch sind diese Flächen bei der Erhebung zu berücksichtigen, da die Verwendung nicht mit der künftigen Nutzung konform ist.
10. Die Daten zum Leerstand der Liegenschaften sowie zu den ungenutzten gewidmeten Flächen sind digital zu erfassen.
11. Für die Erhebung des Leerstandes ist die Anlage B verpflichtend zu verwenden und auszufüllen.
12. Die Anlage C ist für das Leerstandsmanagement bestimmt und kann optional herangezogen werden.
13. Es wird empfohlen aus der ersten Erhebung des Leerstandes ein Monitoring weiterzuführen.
14. Jene Gemeinden, welche bereits die Erhebung des Leerstandes durchgeführt und abgeschlossen haben, greift die angeführte Art und Weise der Erhebung nicht. Es wird jedoch empfohlen für die zukünftigen Erhebungen die einheitliche Methode zu benutzen.