(1) Bei der Volksanwaltschaft wird die Stelle des Seniorenanwalts/der Seniorenanwältin eingerichtet, mit dem Ziel, die Umsetzung und den Schutz der Rechte älterer Menschen gemäß den Artikeln 21 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 und in Kraft gesetzt vom Gesetz vom 4. August 1955, Nr. 848, zu gewährleisten und für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
(2) Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen des Volksanwalts/der Volksanwältin überwacht und schützt der Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin die Rechte von Menschen ab 65 Jahren, indem er/sie die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
- fördert die Umsetzung der Artikel 21 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderer internationaler Rechtsinstrumente zur Förderung und zum Schutz der Rechte älterer Menschen,
- arbeitet mit den öffentlichen Körperschaften und privaten Organisationen, die im Landesgebiet zur Förderung und zum Schutz der Rechte der Seniorinnen und Senioren tätig sind, zusammen; insbesondere arbeitet sie/er mit den Sozial- und den Gesundheitsdiensten zusammen,
- wacht über die Einhaltung der Bürgerrechte und sozialen Rechte der Seniorinnen und Senioren,
- führt Informations-, Beratungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Themen durch, die für Seniorinnen und Senioren relevant sind und fördert die Wissensverbreitung und die Grundrechte-Kultur älterer Menschen,
- ist als Vermittler/in im Fall von Konflikten zwischen Seniorinnen/Senioren und ihren Angehörigen einerseits und den öffentlichen und privaten Pflege- und Betreuungsdiensten andererseits, tätig,
- meldet, zum Schutz der Rechte und Interessen der Seniorinnen und Senioren, von Amts wegen oder aufgrund der eingegangenen Meldungen oder Beschwerden, bei den Sozialdiensten oder Justizbehörden Situationen, die ein sofortiges gerichtliches Eingreifen oder Eingreifen der Sozialdienste erfordern. Zudem überwacht er/sie die Wahrung der Rechte bei der Betreuung und Pflege von Seniorinnen und Senioren, welche in Einrichtungen außerhalb der Herkunftsfamilie untergebracht sind,
- meldet den zuständigen Organen potenzielle Schadens -und Risikofaktoren für Seniorinnen und Senioren, von denen er/sie in irgendeiner Form Kenntnis erhält, auch auf Hinweis der betroffenen Personen oder von anderen Subjekten,
- unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, jede Art der Altersdiskriminierung zu verhindern und zu unterbinden und setzt sich dafür ein, dass den Seniorinnen und Senioren angemessene Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, die darauf ausgerichtet sind ihre gesundheitlichen Bedürfnisse zu befriedigen sowie ihre Lebensqualität zu verbessern. In diesem Zusammenhang kann er/sie, sofern erforderlich, direkt gegen die zuständige Behörde vorgehen,
- arbeitet mit dem Beirat laut Artikel 13 zusammen, insbesondere bezüglich der Ausarbeitung von Vorschlägen laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b),
- kann spezifische Aktionen und Projekte zur Stärkung der Rechte der Seniorinnen und Senioren anregen.
(3) Zum Schutz und zur Förderung der Einhaltung der Menschenrechte der Seniorinnen und Senioren obliegt es der Seniorenanwältin/dem Seniorenanwalt öffentliche und private Sozialeinrichtungen für Senioren und Einrichtungen im Gesundheitswesen, in denen Menschen in ihrer Freiheit eingeschränkt sind oder eingeschränkt werden können, regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen, um Risikofaktoren für Menschenrechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen und menschenunwürdige Behandlungen zu verhindern. Die Seniorenanwältin/der Seniorenanwalt ist befugt unabhängige Kommissionen zu ernennen, die sie/er mit der Ausübung der Tätigkeit der präventiven Menschenrechtskontrolle laut vorherigem Satz betrauen kann. Die betreffenden Einrichtungen sind verpflichtet der Seniorenanwältin/dem Seniorenanwalt und der von ihr/von ihm eingesetzten Kommission Auskünfte hinsichtlich der Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann und über das Verfahren und die Bedingungen der Freiheitsentziehung, zu erteilen, Einsicht in die diesbezügliche Dokumentation sowie den Zutritt zu den Einrichtungen, zu gewähren. Bei der Wahrnehmung der genannten Aufgaben haben die Seniorenanwältin/der Seniorenanwalt und die von ihr/ihm eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen. Das Präsidium des Landtages regelt die Modalitäten der Durchführung der Besuche, die Anzahl, die Bestellung, Funktionsdauer und Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder, die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Seniorenanwältin/dem Seniorenanwalt sowie die Vergütung.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Seniorenanwalts/der Seniorenanwältin müssen die Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, erfüllen. Des Weiteren müssen sie nachweislich über Kompetenzen im Bereich der Seniorenpolitik und der Betreuung von Seniorinnen und Senioren verfügen. Aus den Reihen der Bewerber/Innen ernennt die/der Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Vorschlag der Volksanwältin/des Volksanwaltes, den Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin für die Amtsdauer des Südtiroler Landtages.
(5) Der Seniorenanwalt/ die Seniorenanwältin übt die ihm/ihr in diesem Artikel zugeordneten Funktionen und Aufgaben unabhängig und ohne Weisungsbindung aus.
(6) Der/Die Seniorenanwalt/Seniorenanwältin übermittelt jährlich dem Landtag, der Landesregierung und dem Rat der Gemeinden einen Tätigkeitsbericht, welcher auch einen detaillierten Bericht über die Lebensbedingungen der Seniorinnen und Senioren enthält. Er/Sie stellt den betreffenden Bericht zum Datum vor, welches vom Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin festgelegt wird und auf jeden Fall innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres. Der Tätigkeitbericht wird auf der Internetseite des Seniorenanwaltes/der Seniorenanwältin veröffentlicht.
(7) Der Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin wird von den Landtagsausschüssen zu Problemen und Initiativen betreffend die Bedürfnisse, die Rechte und die Interessen der Seniorinnen und Senioren angehört. Er/Sie arbeitet mit anderen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen und mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die sich für den Schutz der Rechte der Seniorinnen und Senioren einsetzen.
(8) Für die Ausübung der Tätigkeiten werden dem Seniorenanwalt/der Seniorenanwältin seitens des Landtages die notwendigen Mittel und Ressourcen zur Verfügung gestellt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann der Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Landtages ernennen, der ihn/sie bei der ordentlichen Verwaltung vertritt.
(9) Für alles, was in diesem Artikel nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Artikel 1 Absätze 6 und 7, 9, 11, 12, 13 Absätze 2, 3 und 4 und 14 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, in geltender Fassung.