8.1 Die Gesuche müssen bis zum 31. Jänner bei der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht werden.
8.2 Falls das Gesuch unvollständig ist, wird der Antragsteller aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb einer Frist von 15 Tagen nachzureichen.
8.3 Dem Beihilfegesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden, wobei die Unterlagen gemäß den Buchstaben a) bis c) nur bei der ersten Gesuchstellung beizulegen sind:
a) Gründungsakt des Vereins,
b) Satzungen,
c) Liste der Organe des Vereins,
d) Tätigkeitsprogramm und Bilanzvoranschlag für das Bezugsjahr: Auflistung der einzelnen Tätigkeiten mit jeweiliger Aufstellung der vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben,
e) Erklärung über den Steuereinbehalt und die Mehrwertsteuer-Position,
f) jede weitere Information, die in Bezug auf die Gesuchstellenden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Forstwirtschaft für notwendig erachtet wird.
8.4 Das zuständige Amt überprüft, ob die veranschlagten Ausgaben zulässig und angemessen sind.
8.5 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, dem zuständigen Amt umgehend allfällige Änderungen mitzuteilen, die sich nachträglich an den im Gesuch oder in den Unterlagen gemachten Angaben ergeben.