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Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 124
COVID-19 – Richtlinien für den Umgang mit der COVID-19-bedingten Situation in Wohnhäusern für Menschen mit Behinderungen, Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen

ANLAGE A

COVID-19 – Richtlinien für den Umgang mit der COVID-19-bedingten Situation in Wohnhäusern für Menschen mit Behinderungen, Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen

I.TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Art. 1
Anwendungsbereich

1. In Zusammenhang mit der COVID-19-bedingten Situation regeln diese Richtlinien im Sinne von Artikel 1 Absatz 29 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, die Tätigkeit in Wohnhäusern für Menschen mit Behinderungen und in Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen, in der Folge Wohndienste genannt. Die Richtlinien sollen gewährleisten, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und ihrer Familien so weit wie möglich entsprochen wird, bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer selbst sowie des in den Einrichtungen tätigen Personals.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) allgemeine Vorschriften: die geltenden Bestimmungen und Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1 sowie die Verordnungen des Landeshauptmanns im Bereich Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstands infolge von COVID-19,

b) Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin: Allgemeinmediziner/Allgemeinmedizinerin, der/die den Nutzer oder die Nutzerin betreut,

c) Task Force: die interdisziplinäre Arbeitsgruppe „Task Force Soziales“ laut Artikel 3 Absatz 7,

d) USEDIP: die „Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung des Departements für Gesundheitsvorsorge“ des Südtiroler Sanitätsbetriebs,

e) Leitlinien für die Zusammenarbeit mit USEDIP: „Leitlinien für die Zusammenarbeit mit den Ärzten des Departements für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebes zur Unterstützung der öffentlichen und privaten Sozialdienste“ vom 14. September 2021, in geltender Fassung,

f) Vereinbarung mit USEDIP: „Vereinbarung mit der Epidemiologischen Überwachungseinheit des Departements für Gesundheitsvorsorge (USEDIP) in Bezug auf die Prävention und die Verwaltung der SARS COV 2-Infektionen in den stationären sozialen Diensten mit Ausnahme der Seniorenwohnheime“, vom 14. September 2021 in geltender Fassung,

g) Dokument über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung: Das Dokument des Südtiroler Gesundheitsbetriebs „Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) während der COVID-19-Epidemie“ vom 6. November 2020, in geltender Fassung,

h) Direktorin/Direktor: die Direktorin oder der Direktor der Sozialdienste der zuständigen Bezirksgemeinschaft bzw. des Sozialbetriebs Bozen, für die Dienste, die direkt oder auf der Grundlage einer Konvention oder Vertrags mit Privaten geführt werden, oder, im Fall nicht konventionierter Dienste, die Direktorin oder der Direktor, die bzw. der für den betreffenden Dienst verantwortlich ist,

i) Übergangseinrichtungen: private akkreditierte Einrichtungen, mit denen der Südtiroler Sanitätsbetrieb spezifische Konventionen zur Verlegung der Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossen hat.

Art. 3
Grundsätze

1. Zu beachten sind sämtliche notwendigen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Sicherheit, der Vorbeugung gegen das Infektionsrisiko und der Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2. Dazu sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Staates und des Landes zu befolgen, insbesondere das Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, mit besonderem Bezug auf Anlage A, die „Indicazioni ad interim per la prevenzione e il controllo dell’infezione da SARS-COV-2 in strutture residenziali sociosanitarie e socioassistenziali“ (Vorläufige Anweisungen zur Vorbeugung gegen das Infektionsrisiko und zur Überwachung der SARS-CoV-2-Infektionen in soziosanitären Wohneinrichtungen und Wohneinrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe) der Obersten Gesundheitsbehörde vom 24. August 2020 (Bericht ISS COVID-19, Nr. 4/2020 Rev. 2), in geltender Fassung, die nationalen Leitlinien über die Sanifizierung und Desinfizierung, soweit vereinbar mit den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, sowie die Leitlinien für die Zusammenarbeit mit USEDIP, das Abkommen mit USEDIP und die Anweisungen des Dokuments über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung.

2. In die Entscheidungen werden die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner mit einbezogen, die Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie die USEDIP-Ärztinnen und Ärzte, falls eine epidemiologische Begleitung notwendig ist, sowie sämtliche sonstigen Behörden, die an der Bekämpfung der Pandemie mitwirken,

3. Alle Wohndienste erarbeiten auf der Grundlage dieser Richtlinien einen internen Organisationsplan, der sämtliche Maßnahmen zur Vorbeugung einer Ansteckung mit dem Virus enthält sowie die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn in der Einrichtung COVID-19-Verdachtsfälle oder positive Fälle auftreten. Der Plan muss dem gesamten Personal zur Kenntnis gebracht werden.

4.Ebenfalls zu beachten sind die Vorschriften des nationalen Impfplans zur Vorbeugung von SARS-COV-2-Infektionen samt den entsprechenden Durchführungs-bestimmungen.

5. Zu beachten sind auch die Vorschriften betreffend die grünen Bescheinigungen und die Impfpflicht laut den staatlichen Bestimmungen.

6. Zu beachten sind weiters die geltenden Maßnahmen der Obersten Gesundheitsbehörde zur Vorbeugung gegen das Infektionsrisiko, insbesondere in Zusammenhang mit dem Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung von Seiten des Personals, der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen, der Freiwilligen und der Besucherinnen und Besucher, soweit diese Maßnahmen mit jenen des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, vereinbar sind. Nicht erlaubt ist der Gebrauch von Schutzausrüstungen alternativ zu den chirurgischen Masken laut Abschnitt I Punkt 5 („Generelle Maßnahmen“) der Anlage A des oben genannten Landesgesetzes. Insbesondere gilt folgendes:

a) Das Personal ist verpflichtet, durchgehend eine chirurgische Maske zu tragen. Der Gebrauch von FFP2-Masken erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahren, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb im Dokument über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung festgelegt hat.

b) Sonstige Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, müssen zumindest eine chirurgische Maske tragen.

c) Die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zwischen den Personen sind einzuhalten, ebenso wie die Vorschriften in Bezug auf die gründlichere persönliche Hygiene sowie die Reinigung, Desinfizierung und Sanifizierung aller Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände, Oberflächen, Hilfsmittel und Ähnliches. Die Räume müssen häufig gelüftet werden; zudem werden Spender mit Handdesinfektionsgel installiert, die für alle zugänglich sind.

7. Die Task Force überwacht die Situation in den Wohndiensten und legt die notwendigen Verfahren fest. Sie besteht aus Personen in Vertretung der Landesabteilung Soziales, des Südtiroler Sanitätsbetriebs, der Bezirksgemeinschaften, der öffentlichen und privaten Sozialdienste und der Agentur für Zivilschutz des Landes. Da die gesetzlichen Bestimmungen laufend an die aktuelle Situation angepasst werden, wird, wenn es sich um Änderungen von Verfahren handelt, welche die Task Force nach dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien genehmigt hat, auf die neuen Verfahren verwiesen, und zwar auch dann, wenn diese im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinien stehen.

8. Es ist notwendig, ein effizientes Netz zwischen Gesundheitsbehörden, Zivilschutz und lokalen Behörden aufzubauen, das umgehende Information über jegliche Infektionsrisiken garantiert.

9. Die oder der Verantwortliche des Wohndienstes hat die Pflicht, dem USEDIP COVID-19-Verdachtsfälle oder positive Fälle zu melden, gemäß den Leitlinien für die Zusammenarbeit mit der USEDIP, unter Verwendung der E-Mail-Adresse: riposocorona@sabes.it.

10. Wer in der Einrichtung wohnt, arbeitet oder aus sonstigen Gründen darin verkehrt, muss an die besondere Verantwortung gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern erinnert und dafür sensibilisiert werden, sich strengstens an die geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften bzw. Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 zu halten, auch außerhalb der Einrichtung.

II.TITEL
WOHNHÄUSER FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen, Umgang mit Nutzerinnen und Nutzern sowie Vorbeugungs- und Sicherheitsmaßnahmen für das Personal

Art. 4
Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen laut den Leitlinien für die Zusammenarbeit mit USEDIP, die Vereinbarung mit USEDIP und die Verfahren laut dem Dokument über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung sind zu beachten.

2. Bei erhöhtem Infektionsrisiko im Gebiet oder positiven Fällen oder Verdachtsfällen innerhalb des Wohnhauses kann die Direktorin/der Direktor nach Anhören der USEDIP geeignete Maßnahmen treffen und gegebenenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, Antigen-Schnelltests durchzuführen. Zu den vorrangigen Maßnahmen zählen weitere Zugangsbeschränkungen, ein vorübergehendes Verbot des Zugangs zum Wohnhaus und das Verbot für die Nutzerinnen und Nutzer, das Wohnhaus zu verlassen (Aufnahmen, Kurzzeitaufenthalte, Besuche, Anwesenheit von Freiwilligen, Vereinsmitgliedern und Mitgliedern sonstiger Gruppen, von Lieferpersonal, Kurieren und weiterem externem Personal, Verlassen der Einrichtung seitens der Nutzerinnen und Nutzer, Familienbesuche).

3. Die oben genannten Maßnahmen müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zum Infektionsrisiko für die Nutzerinnen und Nutzer stehen.

Art. 5
Umgang mit COVID-19-Symptomen aufweisenden Nutzerinnen und Nutzern sowie im Fall enger Kontakte letzterer zu positiv Getesteten

1. Nutzerinnen und Nutzer mit COVID-19-Symptomen werden unverzüglich von den anderen Nutzerinnen und Nutzern isoliert und, falls in der Einrichtung vorhanden, mit Antigen-Schnelltests getestet. Die Tests dürfen nur von dazu ermächtigtem Personal durchgeführt werden (Arzt/Ärztin oder Krankenpflegepersonal).

2. Für Nutzerinnen und Nutzer, die engen Kontakt zu positiv Getesteten hatten, gelten die staatlichen Bestimmungen im Bereich Quarantäne und Selbstüberwachung.

3. Für weitere Maßnahmen wird auf die Leitlinien für die Zusammenarbeit mit USEDIP, die Vereinbarung mit USEDIP, das Dokument über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung und die USEDIP-Vorschriften verwiesen.

4. Es wird empfohlen, den Arzt bzw. die Ärztin für Allgemeinmedizin miteinzubeziehen.

Art. 6
Umgang mit positiv getesteten Nutzerinnen und Nutzern

1. Umgang mit Nutzerinnen und Nutzern mit positivem PCR- oder Antigen-Schnelltest-Ergebnis:

a) Bei Symptomfreiheit oder nur leichten Symptomen können die Betroffenen auf der Grundlage des entsprechenden Verfahrens im Rahmen des dafür vom Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellten Bettenkontingents in eine Übergangseinrichtung verlegt werden. Das Verlegungsverfahren berücksichtigt die gesundheitliche Situation der Person und die allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen im Herkunftsdienst.

b) Nutzerinnen und Nutzer mit schweren Symptomen werden in der Regel ins Krankenhaus verlegt.

2. Die Entscheidung, ob die Person in eine Übergangseinrichtung verlegt wird, obliegt der Direktorin/dem Direktor, in Absprache mit dem Arzt oder der Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Entscheidung im Hinblick auf eine Einweisung ins Krankenhaus obliegt dem Arzt oder der Ärztin für Allgemeinmedizin. Eventuelle Verlegungen werden zwischen der oder dem Verantwortlichen des Dienstes und der medizinischen Einsatzleitung für die COVID-19-Pandemie des Südtiroler Sanitätsbetriebs abgestimmt.

3. Unabhängig davon, wie viele Nutzerinnen und Nutzer in eine Übergangseinrichtung oder ins Krankenhaus verlegt werden, finden die täglichen Aktivitäten in der Einrichtung weiterhin unter strenger Beachtung der Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen statt.

Art. 7
Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen für Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie freiwilligen Zivildienst und freiwilligen Sozialdienst Leistende

1. Neben der Beachtung sämtlicher für das Personal vorgesehenen Vorschriften und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus halten sich die Einrichtungen an folgende Empfehlungen und organisatorischen Vorschriften:

a) Es wird empfohlen, die Dienstpläne der Mitarbeitenden so zu gestalten, dass in den einzelnen Abteilungen und Bereichen immer dieselben Personen im Einsatz sind; sie sollten nach Möglichkeit weder zwischen verschiedenen Wohngruppen noch Stockwerken wechseln.

b) Bei steigenden Infektionszahlen wird dringend empfohlen, in Absprache mit dem Arzt oder der Ärztin für Arbeitssicherheit in jedem Stockwerk getrennte Umkleideräume (Personalzimmer) einzurichten.

c) Neu eingestelltes Personal muss ausführlich über die Richtlinien des Landes und jene der Task Force informiert werden; insbesondere muss es über die geltenden Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen aufgeklärt werden, vor allem, was den korrekten Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung betrifft.

d) Bei der Weitergabe wichtiger Informationen wie beispielsweise in Zusammenhang mit den Rückreisebestimmungen nach Italien samt entsprechenden Verhaltensregeln ist, wird empfohlen, sicherzustellen, dass diese hinreichend von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verstanden wurden, insbesondere von jenen, deren Muttersprache eine Fremdsprache ist.

e) Das Personal muss weitergebildet werden – falls möglich auch im Rahmen von Fortbildungen, für die CME-Punkte vergeben werden –, damit gewährleistet ist, dass es insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 6 und deren Umsetzung hinreichend informiert ist. Die Fortbildungen werden in Zusammenarbeit mit dem Arzt/der Ärztin für Arbeitsmedizin oder mit dem Departement für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebs oder auch mit beiden abgehalten.

2. Im Hinblick auf die Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 und auf Fortbildungen gilt für Praktikantinnen und Praktikanten, freiwillig Zivildienst Leistende und freiwillig Sozialdienst Leistende dasselbe wie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Abschnitt II
Räumlichkeiten

Art. 8
Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle Räumlichkeiten der Einrichtung ist ein Reinigungs-, Desinfektions- und Sanifizierungsplan mit besonderem Augenmerk auf sanitäre Anlagen, Waschräume und Umkleideräume vorgesehen. Die Mitarbeitenden, die freiwillig Zivil- oder Sozialdienst Leistenden sowie die Praktikantinnen und Praktikanten müssen ihre Umkleideschränke und die Oberflächen im Umkleideraum, mit denen sie in Kontakt gekommen sind, desinfizieren.

2. Wird eine Nutzerin oder ein Nutzer positiv auf das Virus getestet, müssen alle Räumlichkeiten, in denen sich die betreffende Person aufgehalten hat, desinfiziert und sanifiziert werden, unter rigoroser Einhaltung der „Indicazioni ad interim per la sanificazione degli ambienti interni nel contesto sanitario e assistenziale per prevenire la trasmissione di SARS-COV 2” (Vorläufige Anweisungen zur Sanifizierung interner Räume im soziosanitären Bereich zur Vorbeugung gegen Ansteckungen mit SARS-COV 2) der Obersten Gesundheitsbehörde vom 7. Juli 2020 (Bericht ISS Covid-19, Nr. 20/2000, Rev. 2), in geltender Fassung.

Art. 9
Speisesaal

1. Für den Speisesaal müssen, soweit anwendbar, die allgemein geltenden Vorschriften im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken umgesetzt werden. Bei mangelnder Raumkapazität müssen Turnusse gewährleistet sein.

2. Im Speisesaal muss der Luftaustausch gewährleistet sein. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass sich der Aufenthalt im Saal auf die Zeit beschränkt, die für die Einnahme der Mahlzeiten erforderlich ist.

3. Nach den Mahlzeiten desinfizieren die Personen, die im Speisesaal und in den für die Speisenverabreichung benutzten Räumen im Einsatz waren, sämtliche Oberflächen, mit denen sie in Kontakt gekommen ist.

4. Das Essen muss am Tisch serviert werden, Buffetdienst ist untersagt.

Abschnitt III
Aktivitäten der Nutzerinnen und Nutzer

Art. 10
Allgemeine Bestimmungen

1. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen gezielte individuelle Anweisungen sowie, falls notwendig, Begleitung erhalten, was den korrekten Gebrauch der Schutzausrüstung betrifft, die Einhaltung der Abstandsregeln, die verstärkte persönliche Hygiene und die Einhaltung verstärkter Hygienemaßnahmen im Wohnumfeld, insbesondere in Bad, Küche und Speisesaal.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen sich im Haus frei bewegen und die Räumlichkeiten benutzen, sofern sie die für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften beachten.

3. Auch interne Bars und Heimkapellen dürfen - unter Einhaltung der für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften - zugänglich gemacht werden, insbesondere jener in Bezug auf die Gruppengröße, das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung und den Personenabstand.

4. Bars und Cafés, die als öffentliche Gastbetriebe geführt werden, unterliegen den bereichsspezifischen Vorschriften; sie dürfen geöffnet sein, solange für die Einrichtung kein Besucherstopp verhängt wird.

5. Innerhalb des Dienstes sind nur die nach den geltenden Bestimmungen auf Landesgebiet zulässigen Aktivitäten erlaubt, stets unter Einhaltung der für Südtirol allgemein geltenden Vorschriften im Hinblick auf die Gruppengröße, das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung und den Personenabstand.

Art. 11
Verlassen der Einrichtung

1. Sofern sie die allgemein für Südtirol geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten, dürfen die Nutzerinnen und Nutzer das Haus verlassen.

2. Es wird empfohlen, ständig den Gesundheitszustand der Nutzerinnen und Nutzer zu beobachten.

Abschnitt IV
Besuche und Familienbesuche

Art. 12
Besuche

1. Besuche sind unter Einhaltung der für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften zulässig, unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf die grünen Bescheinigungen COVID-19 und die Impfpflicht sowie auf die Leitlinien laut Verordnung des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2021, in geltender Fassung.

2. Die Besucherregelung, auch jene für die Wohnbereiche/Zimmer, legt die Direktorin/der Direktor fest; sie muss allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht werden.

3. Die Besucherregelung muss die Vereinbarung zur Risikoeinschränkung enthalten.

4. Die Besuche von Familienangehörigen in den Wohnhäusern müssen in speziellen Registern oder in der Akte der Nutzerin/des Nutzers dokumentiert werden.

5. Die Besucherregelung muss immer im Verhältnis zur möglichen Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer stehen und eventuelle Auswirkungen, auch psychologischer Art, auf die Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen. Zudem muss in der Regelung genau angegeben sein, in welchen Zeitraum sie anzuwenden ist.

Art. 13
Familienbesuche

1. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen ihre Familien besuchen, sofern dabei die für Südtirol geltenden allgemeinen Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften beachtet werden, insbesondere mit Bezug auf die Leitlinien laut Verordnung des Gesundheitsministers vom 8. Mai 2021, in geltender Fassung. Es muss immer eine Vereinbarung unterzeichnet werden, welche die gegenseitige Verantwortung zwischen der Einrichtung und der Nutzerin/dem Nutzer oder deren bzw. dessen gesetzlicher Vertretung zum Gegenstand hat.

2. Die Familienmitglieder und die Nutzerin/der Nutzer oder deren bzw. dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter verpflichten sich, die Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten: Personenabstand, Regeln der persönlichen Hygiene, gründliche Reinigung der Räumlichkeiten und Wäsche- sowie Kleidungsreinigung bei möglichst heißen Temperaturen, mindestens 90° beziehungsweise 60°, wenn ein Bleichmittel oder ein Natriumhypochloritprodukt beigefügt wird.

3. Das Personal hält alle von Familienbesuchen zurückkehrenden Nutzerinnen und Nutzer unter genauer Beobachtung, durch Messung der Körpertemperatur und im Hinblick auf eventuelle COVID-19-Symptome.

4. Die Vorschriften laut der Vereinbarung mit USEDIP müssen eingehalten werden.

Abschnitt V
Aufnahmen und weitere Zugänge

Art. 14
Aufnahmen in das Wohnhaus

1. Aufnahmen in das Wohnhaus erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Vereinbarung mit USEDIP.

2. Zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer wägt die Direktorin/der Direktor ab, ob ein vorübergehender Aufnahmestopp im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 für das Wohnhaus verhängt werden sollte.

Art. 15
Nicht ständig anwesende Freiwillige

1. Nicht ständig anwesende Freiwillige haben Zugang zum Wohnhaus, wenn sie die für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften beachten, unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf die grünen Bescheinigungen COVID-19 und die Impfpflicht.

2. Die Zuständigen des Wohnhauses informieren die Freiwilligen, ob und in welcher Form die Tätigkeiten durchgeführt werden können sowie über die zu beachtenden Vorbeugungsmaßnahmen; zudem erhalten die Freiwilligen das notwendige Informationsmaterial.

3. Die Freiwilligen müssen die geltenden Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich SARS-CoV-2-Infektionen einhalten und entsprechende Anweisungen erhalten.

Art. 16
Vereine und andere Gruppen

1. Mitglieder von Vereinen und anderen Gruppen haben Zugang zur Einrichtung, sofern sie dazu von der Direktorin/dem Direktor ermächtigt wurden und die für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten, unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf die grünen Bescheinigungen COVID-19 und die Impfpflicht.

Art. 17
Lieferungen und Arbeiten

1. Lieferungen für die Einrichtungen und Arbeiten in diesen sind zulässig, sofern die für Südtirol allgemein geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften beachtet werden, unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf die grünen Bescheinigungen COVID-19 und die Impfpflicht.

2. Um den Kontakt mit dem Personal und mit den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung auf ein Minimum zu beschränken, sind Verfahren festzulegen, wie, auf welchen Wegen und unter welchen zeitlichen Bedingungen der Eingang, Durchgang und Ausgang erfolgen soll.

3. Falls möglich werden Lieferanten, Kurieren und sonstigen externen Arbeitskräften eigene Toiletten zur Verfügung gestellt.

Abschnitt VI
Weitere Vorbeugungsmaßnahmen

Art. 18
Weitere allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen

1. Den Nutzerinnen und Nutzern wird täglich zwei Mal die Körpertemperatur gemessen.

2. Es wird empfohlen, alle Nutzerinnen und Nutzer, nach Absprache mit dem Arzt bzw. der Ärztin für Allgemeinmedizin, gegen COVID-19, Grippe und Pneumokokken impfen zu lassen.

3. Es wird ebenso empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit dem Arzt/der Ärztin für Arbeitsmedizin für eine Grippeimpfung zu sensibilisieren.

Art. 19
Unterstützung für das Personal

1. Die dafür zuständigen Personen des Wohnhauses bieten dem Personal bei Bedarf Supervision, psychologische Begleitung und sonstige Möglichkeiten an, das Erlebte in einem geschützten Rahmen zu verarbeiten.

Art. 20
Hygienestandards

1. Bei der Reinigung der Räumlichkeiten, der Wäsche und in der Küche muss der Hygienestandard zur Vermeidung von SARS-CoV-2-Infektionen gewährleistet sein.

TITEL III
ANDERE DIENSTE

Abschnitt VII
Andere Dienste

Art. 21
Zubereitung samt Auslieferung von Mahlzeiten für andere Dienste

1. Werden im Gebäude auch Mahlzeiten für andere Dienste oder Einrichtungen zubereitet und ausgeliefert, muss ein Plan mit Maßnahmen vorliegen, die das Infektionsrisiko ausschließen. In jedem Fall müssen die Hygienemaßnahmen verstärkt werden (Reinigung gemeinsam genutzter Gänge, Aufzüge usw.).

2. Zudem muss gewährleistet sein, dass die auszuliefernden Mahlzeiten, Behälter und sonstiges Zubehör auf eigenen, abgegrenzten Wegen zirkulieren (Trennung zwischen ausgehenden und eingehenden Produkten, zwischen sauber und schmutzig). In der Küche sind die genannten Behälter strikt vom übrigen Geschirr und sonstigen Utensilien zu trennen, unter Einhaltung der geltenden spezifischen Hygienemaßnahmen.

3. Der Dienst laut diesem Artikel wird, soweit anwendbar, unter Einhaltung der allgemein geltenden Vorschriften im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken erbracht.

Art. 22
Dritten zur Verfügung gestellte Räume

1. Räume dürfen Dritten bzw. anderen Diensten nur für Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund der geltenden Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des COVID-19-Notstands erlaubt sind.

2. Die Personen, die diese Räume nutzen, müssen sich, soweit anwendbar, an die Besuchsvorschriften halten.

3. Zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer des Wohnhauses wägt die Direktorin/der Direktor ab, ob die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räume vorübergehend ausgesetzt werden sollte.

TITEL IV
WOHNGEMEINSCHAFTEN UND TRAININGSWOHNUNGEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN, MIT PSYCHISCHEN ERKRANKUNGEN UND MIT ABHÄNGIGKEITSERKRANKUNGEN

Abschnitt VIII
Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen

Art. 23
Allgemeine Bestimmungen

1. Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen sind Dienste, bei denen eine kleine Anzahl von Personen gemeinsam in einer Wohnung untergebracht sind, zumeist in Einzelzimmern (in der Regel 6-8 Personen pro Wohnung). Sie haben familienähnlichen Charakter.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Dienste müssen gezielte individuelle Anweisungen sowie, falls notwendig, Begleitung erhalten, was den korrekten Gebrauch der Schutzausrüstung betrifft, die Einhaltung der Abstandsregeln, die verstärkte persönliche Hygiene und die Einhaltung verstärkter Hygienemaßnahmen im Wohnumfeld, insbesondere in Bad, Küche und Speisesaal.

3. Für diese Dienste gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen für Wohnhäuser für Menschen mit Behinderungen laut diesen Richtlinien, unter Berücksichtigung des familienähnlichen Charakters dieser Dienste.

 

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ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 901
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