1. Zu beachten sind sämtliche notwendigen Maßnahmen in Zusammenhang mit der Sicherheit, der Vorbeugung gegen das Infektionsrisiko und der Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2. Dazu sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Staates und des Landes zu befolgen, insbesondere das Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, mit besonderem Bezug auf Anlage A, die „Indicazioni ad interim per la prevenzione e il controllo dell’infezione da SARS-COV-2 in strutture residenziali sociosanitarie e socioassistenziali“ (Vorläufige Anweisungen zur Vorbeugung gegen das Infektionsrisiko und zur Überwachung der SARS-CoV-2-Infektionen in soziosanitären Wohneinrichtungen und Wohneinrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe) der Obersten Gesundheitsbehörde vom 24. August 2020 (Bericht ISS COVID-19, Nr. 4/2020 Rev. 2), in geltender Fassung, die nationalen Leitlinien über die Sanifizierung und Desinfizierung, soweit vereinbar mit den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4, sowie die Leitlinien für die Zusammenarbeit mit USEDIP, das Abkommen mit USEDIP und die Anweisungen des Dokuments über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung.
2. In die Entscheidungen werden die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner mit einbezogen, die Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin sowie die USEDIP-Ärztinnen und Ärzte, falls eine epidemiologische Begleitung notwendig ist, sowie sämtliche sonstigen Behörden, die an der Bekämpfung der Pandemie mitwirken,
3. Alle Wohndienste erarbeiten auf der Grundlage dieser Richtlinien einen internen Organisationsplan, der sämtliche Maßnahmen zur Vorbeugung einer Ansteckung mit dem Virus enthält sowie die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn in der Einrichtung COVID-19-Verdachtsfälle oder positive Fälle auftreten. Der Plan muss dem gesamten Personal zur Kenntnis gebracht werden.
4.Ebenfalls zu beachten sind die Vorschriften des nationalen Impfplans zur Vorbeugung von SARS-COV-2-Infektionen samt den entsprechenden Durchführungs-bestimmungen.
5. Zu beachten sind auch die Vorschriften betreffend die grünen Bescheinigungen und die Impfpflicht laut den staatlichen Bestimmungen.
6. Zu beachten sind weiters die geltenden Maßnahmen der Obersten Gesundheitsbehörde zur Vorbeugung gegen das Infektionsrisiko, insbesondere in Zusammenhang mit dem Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung von Seiten des Personals, der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen, der Freiwilligen und der Besucherinnen und Besucher, soweit diese Maßnahmen mit jenen des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, vereinbar sind. Nicht erlaubt ist der Gebrauch von Schutzausrüstungen alternativ zu den chirurgischen Masken laut Abschnitt I Punkt 5 („Generelle Maßnahmen“) der Anlage A des oben genannten Landesgesetzes. Insbesondere gilt folgendes:
a) Das Personal ist verpflichtet, durchgehend eine chirurgische Maske zu tragen. Der Gebrauch von FFP2-Masken erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahren, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb im Dokument über den Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung festgelegt hat.
b) Sonstige Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, müssen zumindest eine chirurgische Maske tragen.
c) Die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zwischen den Personen sind einzuhalten, ebenso wie die Vorschriften in Bezug auf die gründlichere persönliche Hygiene sowie die Reinigung, Desinfizierung und Sanifizierung aller Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände, Oberflächen, Hilfsmittel und Ähnliches. Die Räume müssen häufig gelüftet werden; zudem werden Spender mit Handdesinfektionsgel installiert, die für alle zugänglich sind.
7. Die Task Force überwacht die Situation in den Wohndiensten und legt die notwendigen Verfahren fest. Sie besteht aus Personen in Vertretung der Landesabteilung Soziales, des Südtiroler Sanitätsbetriebs, der Bezirksgemeinschaften, der öffentlichen und privaten Sozialdienste und der Agentur für Zivilschutz des Landes. Da die gesetzlichen Bestimmungen laufend an die aktuelle Situation angepasst werden, wird, wenn es sich um Änderungen von Verfahren handelt, welche die Task Force nach dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien genehmigt hat, auf die neuen Verfahren verwiesen, und zwar auch dann, wenn diese im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinien stehen.
8. Es ist notwendig, ein effizientes Netz zwischen Gesundheitsbehörden, Zivilschutz und lokalen Behörden aufzubauen, das umgehende Information über jegliche Infektionsrisiken garantiert.
9. Die oder der Verantwortliche des Wohndienstes hat die Pflicht, dem USEDIP COVID-19-Verdachtsfälle oder positive Fälle zu melden, gemäß den Leitlinien für die Zusammenarbeit mit der USEDIP, unter Verwendung der E-Mail-Adresse: riposocorona@sabes.it.
10. Wer in der Einrichtung wohnt, arbeitet oder aus sonstigen Gründen darin verkehrt, muss an die besondere Verantwortung gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern erinnert und dafür sensibilisiert werden, sich strengstens an die geltenden Vorbeugungs- und Sicherheitsvorschriften bzw. Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 zu halten, auch außerhalb der Einrichtung.