1. Die Beihilfe für die Vorhaben laut Artikel 4 kann Unternehmen gewährt werden, die einen entsprechenden und nachgewiesenen Jahresumsatz von 300.000,00 Euro nicht überschreiten.
2. Um in den Genuss der Förderung für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 zu gelangen, ist bei der Antragstellung der Nachweis über eine fachspezifische landwirtschaftliche Ausbildung oder eine mindestens dreijährige, auf die entsprechende Tätigkeit bezogene Berufserfahrung der antragstellenden Person oder eines am Betrieb kontinuierlich mitarbeitenden Familienmitgliedes zu erbringen. Der Nachweis über eine fachspezifische landwirtschaftliche Ausbildung gilt als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer Oberschule, Hochschule oder Universität in den Bereichen Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung oder einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft oder durch den Besuch eines fachspezifischen Kurses von mindestens 50 Stunden, der von öffentlichen oder privaten Organisationen angeboten wird.
3. Für die Gewährung der Beihilfen muss das landwirtschaftliche Unternehmen, mit Ausnahme der Bienenhaltung, mindestens:
a) 1 Hektar Obstbau oder 1,5 ha Weinbau bewirtschaften oder
b) 2 Hektar Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen bewirtschaften.
4. Für Mischbetriebe, die sowohl Obst- oder Weinbau als auch andere Kulturen aufweisen, werden die Obst- oder Weinbauflächen im Verhältnis 1:2 mit den Flächen laut Absatz 2 Buchstabe b) verrechnet und zusammengezählt, um die erforderliche Mindestfläche zu erreichen.
5. Für die Anerkennung der Flächen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, enthalten sind.
6. Bei Vieh haltenden Betrieben sind der Mindest- und Höchstviehbesatz einzuhalten, wie sie von den geltenden Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen festgelegt sind; davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens drei Großvieheinheiten (GVE).
7. Die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Produkte müssen vorwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen. Mit Bezug auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich muss zudem die nachstehend angeführte Mindestanbaufläche in Hektar (ha) oder die Mindestanzahl an Tieren zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht sein:
a) 1,5 Hektar Weinbau,
b) 1 Hektar Gemüse- und/oder Beeren- und/-oder Steinobstanbau und/oder Getreideanbau,
c) 1.000 Quadratmeter Heil- und Kräuteranbau,
d) 150 Quadratmeter Speisepilzanbau,
e) Haltung von mindestens 5 GVE für die Fleischverarbeitung oder 5 GVE Milchvieh für die Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen,
f) 50 Bienenvölker, eingetragen in der nationalen Bienendatenbank.
8. Diese Beihilfen können auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus vorwiegend eigener Produktion gewährt werden, die nicht im Absatz 7 dieses Artikels angeführt sind.
9. Um in den Genuss der Förderung für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 zu gelangen, darf der Produzent nicht Mitglied einer Genossenschaft oder Erzeugerorganisation sein oder muss zumindest für die zu verarbeitende Menge oder für die entsprechende Mindestanbaufläche von der Andienungspflicht freigestellt sein.
10. Für Vorhaben, die mit einer neuen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit verbunden sind, muss dem Beihilfeantrag auch ein Geschäftsplan (Businessplan) beigelegt werden.
11. Detailbestimmungen zur fachspezifischen landwirtschaftlichen Ausbildung und zu den fachspezifischen Kursen laut Absatz 2 dieses Artikels sowie zu den formalen Mindestanforderungen an den Geschäftsplan (Businessplan) laut Absatz 10 dieses Artikels können mit Dekret des Abteilungsdirektors der Abteilung Landwirtschaft festgelegt werden.