(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung werden anlässlich der nächsten Aktualisierung der Rangordnungen aufgrund der mit diesem Gesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen und Vorzugskriterien gewertet. Zum Zeitpunkt der Zuweisung wird überprüft, ob die/der Antragstellende die Voraussetzungen laut diesem Gesetz und obiger Durchführungsverordnung erfüllt.
(2) Antragstellende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die zugewiesene Wohnung nicht angenommen haben, sind für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschlossen, außer die in Artikel 101 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene Dauer von acht Jahren endet vor Ablauf dieser drei Jahre.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegten Gesuche um Wohnungstausch, um Nachfolge in die Zuweisung oder Umschreibung werden gemäß den Artikeln 104, 107 und 108 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, bewertet.
(4) Die gemäß den Artikeln 109, 110 oder 111 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, eingeleiteten Verfahren werden gemäß diesen Artikeln abgeschlossen.
(5) Zuweisungsbegünstigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs-, oder Wohnrechts an einer für ihre Familiengemeinschaft angemessenen Wohnung außerhalb des Landesgebiets sind, müssen die Wohnung des WOBI zurückgeben. Die/Der Zuweisungsbegünstigte kann beantragen, die Wohnung des WOBI weiterhin besetzen zu können. Die Durchführungsverordnung setzt die Modalitäten und die Dauer des Verbleibs fest.
(6) Für die bestehenden Mietverhältnisse und neue Mietverhältnisse, die in Folge einer Nachfolge oder Änderung der Wohnungszuweisung zugunsten der Partnerin/des Partners abgeschlossen werden, bleibt die Regelung gemäß den Artikeln 112 und 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vor den Änderungen durch das Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14, sowie den Artikeln 7, 24, 113, 114 und 115 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, aufrecht. Die Bestimmungen werden durch die Durchführungsverordnung zur Berechnung des Mietzinses übernommen, wobei gegebenenfalls auch Anpassungen oder Änderungen vorgenommen werden können.
(7) Die Mieterinnen und Mieter des WOBI, deren Wohnungszuweisung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, wie es vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in Geltung war, oder gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wegen Überschreitens der Einkommensgrenze widerrufen wurde und deren „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserhebung“ (EEVE) der Familiengemeinschaft für das Bezugsjahr den Faktor wirtschaftliche Lage von 4,46 nicht überschreitet, können innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darum ansuchen, dass ihnen gegenüber der Widerruf der Wohnungszuweisung widerrufen wird. In der Folge werden sie für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes Mieterinnen und Mieter einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins.