1. Die Teilauszahlung des Beitrags erfolgt unter Anwendung des von der Agentur gewährten Prozentsatzes von bis zu 95 Prozent des gewährten Beitrags.
2. Für die Teilauszahlung und die Endauszahlung des Beitrags auf der Grundlage einer Teilabrechnung beziehungsweise einer Endabrechnung legt die örtliche Körperschaft dem Amt folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen samt Begleitschreiben vor:
a) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß dem eingereichten zeitlichen Ablaufplan, woraus die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Die Aufstellung ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der ansuchenden örtlichen Körperschaft zu unterzeichnen, der/die gleichzeitig erklärt, dass die Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und durch Ausgabenbelege, die beim Sitz der örtlichen Körperschaft aufbewahrt sind, nachgewiesen werden,
b) aktueller zeitlicher Ablaufplan für die Ausführung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft,
1) dass sich die eingereichten Unterlagen auf das Projektziel beziehen, für das der Beitrag gewährt wurde, und dass sie keine nicht anerkannten Kosten betreffen. Bezieht sich ein Teil der Unterlagen auf nicht anerkannte Kosten, muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Körperschaft dies erklären und den entsprechenden Betrag angeben,
2) dass die durchgeführte Zivilschutzmaßnahme mit dem Projektziel übereinstimmt, für das der Beitrag gewährt wurde,
3) dass die Zivilschutzmaßnahme vollständig durchgeführt wurde,
4) über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme.
3. Für die Endauszahlung des Beitrags für die Vorbeugungsmaßnahmen laut Abschnitt II, für Arbeiten laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und für Arbeiten laut Artikel 12 Absatz 1 legt die örtliche Körperschaft, zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 2 dieses Artikels, auch eine Abnahmebescheinigung oder eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten vor, falls vorgesehen.
4. Für die Endauszahlung des Beitrags für Ankäufe laut Artikel 12 Absatz 1 reicht die örtliche Körperschaft, zusätzlich zur Erklärung laut Absatz 2 Buchstabe c) dieses Artikels, auch eine Kopie des registrierten Kaufvertrags ein.
5. Für die Auszahlung des laut Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beitrags können die Rechnungen auf die öffentlich-rechtliche Einrichtung ausgestellt sein; die Erklärungen laut diesem Artikel müssen jedoch vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft unterzeichnet sein. Zudem muss die Kopie der Vereinbarung vorgelegt werden, welche zwischen örtlicher Körperschaft und öffentlich-rechtlicher Einrichtung die Durchführungsmodalitäten der Zivilschutzmaßnahme regelt.
6. Wurden Beiträge in Anwendung dieser Richtlinien auch durch Geldmittel des Staates oder der Europäische Union gewährt, müssen für deren Auszahlung auch die von diesen Behörden geforderten Unterlagen eingereicht werden.