8.1 Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird der Vereinigung der entsprechend gewährte Beitrag in Bezug auf diese Ausgaben widerrufen und der Beitrag verhältnismäßig gekürzt.
8.2 Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und aufgrund der Vorlage der definitiven Ausgabendokumentation ein geringeres Ausmaß an zulässigen Ausgaben anerkannt wird als für die Auszahlung des Vorschusses berechnet worden ist, so muss die nicht zustehende bereits ausbezahlte Beihilfe zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung laufenden gesetzlichen Zinsen vom Beitragsempfänger zurückerstattet werden.
8.3 Wenn anlässlich oder nach der Flüssigmachung der Beihilfen das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der Beitrag widerrufen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich der ab dem Zeitpunkt der Auszahlung laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
8.4 Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.