1. Für die Rechnungslegung der im Haushaltsjahr 2022 gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen sind die angefallenen und ordnungsgemäß dokumentierten Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht stattgefunden haben, oder jene für den Betrieb von Kultureinrichtungen, die aufgrund der epidemiologischen Präventionsbestimmungen von Covid-19 geschlossen geblieben sind, zugelassen. Auch die Ausgaben laut den Absätzen 4, 5 und 6 müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden.
2. Die Ausgaben müssen sich aus vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Diese Anforderung wird durch Eigenerklärung nachgewiesen.
3. Kompensationen zwischen Ausgabenposten sind zugelassen, auch wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, sofern gleicher buchhalterischer Natur.
4. Personalkosten werden auch dann anerkannt, wenn die begünstigte Organisation die ordentliche oder außerordentliche Tätigkeit aufgrund des gesundheitlichen Notstandes aussetzen musste und nicht gleichzeitig in den Genuss der vom Staat bereitgestellten sozialen Abfederungsmaßnahmen gekommen ist.
5. Die Personalkosten der Weiterbildungseinrichtungen werden unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden anerkannt. Die gewährte Finanzierung für die „Führung der Einrichtung – Ordentliche Tätigkeit“ der Weiterbildungseinrichtungen wird im Zuge der Abrechnung anerkannt, auch wenn aufgrund des Covid-19-Notstandes effektiv weniger Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage durchgeführt wurden als geplant bzw. im Zuge der Finanzierung anerkannt worden waren.
6. Ausgaben für Bibliothekspersonal sind auch dann zugelassen, wenn die Anzahl der Tage, an denen die Einrichtungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind, unter der Anzahl von Tagen liegt, die in den Vorschriften der einzelnen Bibliotheken festgelegt ist, und die Anzahl der Ausleihen und Initiativen zur Förderung des Lesens und der Bibliothek abnehmen wird.
7. In Abweichung zu den allgemein geltenden Richtlinien können den Bildungshäusern wegen des Covid-19-Notstandes ergänzende Beiträge für den Ausfall von Gastveranstaltungen gewährt werden. Dafür müssen die Bildungshäuser einen eigenen Antrag nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster stellen, aus welchem die abgesagten Gastveranstaltungen und die Verluste aufgrund der Bestimmungen zur epidemiologischen Prävention hervorgehen. Die Berechnung erfolgt wie bei den Eigenveranstaltungen in Teilnehmertagen und auf gleiche Weise wie bei der Finanzierung für die „Führung der Einrichtungen – ordentliche Tätigkeit“. Als Berechnungsgrundlage für die wirtschaftliche Vergünstigung dient die Differenz zwischen der Anzahl der Teilnehmertage der Gastveranstaltungen vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 und der Anzahl der Teilnehmertage der Gastveranstaltungen im selben Zeitraum des Jahres 2019. In begründeten Fällen (z.B. Umbau des Bildungshauses) kann als Vergleichsjahr das letzte Tätigkeitsjahr mit Ganzjahresbetrieb (2018 oder 2017) herangezogen werden. Auf die Differenz wird ein Abzug von 40 Prozent getätigt. Die wirtschaftliche Vergünstigung kann maximal 90 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen.