1. Bei Beratungsdiensten sind Kosten für Beratungsleistungen laut den nachfolgenden Absätzen 4 und 5 zugunsten Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zugelassen, die im Agrarsektor, d.h. in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
2. Die Kosten für routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung und Werbung sind von der Beihilfe ausgeschlossen.
3. Die Beihilfen werden gewährt, um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, sowie Junglandwirtinnen und Junglandwirten die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zu erleichtern.
4. Die Beratung muss mit mindestens einem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:
a) Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ergeben;
b) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ verhindern;
d) Risikoprävention und Risikomanagement;
e) Modernisierung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Ausrichtung auf den Markt und Förderung von Unternehmertum und Innovation, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen;
f) digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;
g) nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;
h) Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;
i) nachhaltige Erzeugung von Futtermitteln, Bewertung von Futtermitteln in Bezug auf Nährstoffgehalt und Futterwerte, Dokumentation, Planung und Kontrolle der bedarfsbasierten Fütterung von Nutztieren.
5. Die Beratung kann sich auch auf andere als die im vorhergehenden Absatz 4 genannten Fragen, nämlich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, erstrecken. Dies kann Beratung über die Entwicklung kurzer Versorgungsketten, den ökologischen/biologischen Landbau, Energieeinsparungen, nachhaltige Energie, Energieeffizienz und die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien für die Landwirtschaft, die Steigerung der biologischen Vielfalt oder der Biodiversitätsleistung und die gesundheitlichen Aspekte der Tierhaltung umfassen.