1. Ist eine Baukonzession erforderlich, müssen dem Gesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) technischer Bericht mit Angabe der urbanistischen Zweckbestimmung,
b) genehmigtes und von der Gemeindebaukommission gestempeltes Projekt mit Auszug aus dem Bauleitplan,
c) Baukonzession, bei Vorhaben im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und des Landesgesetzes vom 25. November 1987, Nr. 29, auf den Namen der Gesuchstellenden lautend,
d) detaillierter Kostenvoranschlag eines/einer bei einer Berufskammer oder einem Berufsverband eingetragenen Sachverständigen,
e) Finanzierungsplan, in dem die Summe der Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für dasselbe Vorhaben eingereicht wurden oder werden,
f) Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft für mindestens neun Jahre nachgewiesen wird und das bei Vorlage des Gesuches nicht älter als ein Jahr und im Falle der Verbesserung, Vervollständigung oder Umstrukturierung von Sportanlagen nicht älter als fünf Jahre ist; bei Vorhaben im Sinne des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 5, in geltender Fassung, genügt ein Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft nachgewiesen wird,
g) technisches, verwaltungsmäßiges und wirtschaftliches Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten bei Vorhaben, welche den von der Bezugsvorschrift vorgegebenen Schwellenwert überschreiten,
h) nur für Gemeinden: Beschluss des zuständigen Organs über die Genehmigung des Projektes,
i) Bauzeitenplan, unter Angabe des Datums des Baubeginns.
2. Ist keine Baukonzession erforderlich, müssen dem Gesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Bericht des Gesuchstellenden,
b) erläuterndes Projekt oder erläuternde Zeichnung,
c) Erklärung des zuständigen Organs, dass keine Baukonzession erforderlich ist,
d) Erklärung der zuständigen Gemeinde über die urbanistische Zweckbestimmung und Auszug aus dem Bauleitplan,
e) erforderliche Konzessionen und Bewilligungen,
f) detaillierter Kostenvoranschlag,
g) Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft für mindestens neun Jahre nachgewiesen wird und das bei Vorlage des Gesuches nicht älter als ein Jahr und im Falle der Verbesserung, Vervollständigung oder Umstrukturierung von Sportanlagen nicht älter als fünf Jahre ist; bei Vorhaben im Sinne des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 5, in geltender Fassung, genügt ein Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft nachgewiesen wird,
h) Finanzierungsplan, in dem die Summe der Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für dasselbe Vorhaben eingereicht wurden oder werden,
i) nur für Gemeinden: Beschluss des zuständigen Organs über die Genehmigung des Projektes.
j) Bauzeitenplan, unter Angabe des Datums des Baubeginns.
3. Den Gesuchen zum Ankauf von Liegenschaften für Vereinssitze und von Grundstücken für die Verwirklichung von Sportanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Kopie des Kaufvorvertrages über den Erwerb der Liegenschaft oder des Grundstückes,
b) Kopie des Teilungsplanes, falls erforderlich,
c) Vorprojekt oder Ausführungsprojekt, falls Bauarbeiten vorgesehen sind,
d) Erklärung der zuständigen Gemeinde, aus der hervorgeht, dass das Vorhaben im Einklang mit dem Gemeindebauleitplan steht,
e) Finanzierungsplan für den Ankauf,
f) nur bei Grundankauf: Kopie der Schätzung des Grundstückes,
g) nur für Gemeinden: Beschluss des zuständigen Organs über die Genehmigung des Projektes oder über die Einleitung des Enteignungsverfahrens.