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1. Die jährliche Bruttogesamtentlohnung der gemäß Artikel 47, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 21.07.2022 von außen berufenen Fahrerinnen und Fahrer wird, unter Bezugnahme auf den geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag, folgendermaßen festgelegt:
• Grundgehalt für 13 Monate, aufgrund der Einstufung in das Berufsbild „Fahrer“ (IV. Funktionsebene), mit Zuerkennung von sechs konventionellen Vorrückungen in der oberen Besoldungsstufe, ohne Anwendung des Instituts der Karriereentwicklung;
• Sonderergänzungszulage für 13 Monate, bezogen auf IV.. Funktionsebene;
• Quote 2 der Zweisprachigkeitszulage für 13 Monate, bezogen auf den besessenen Zweisprachigkeitsnachweis;
• allumfassende monatliche Fahrerzulage von brutto Euro 1.200,00 Euro für 12 Monate, welche die maximal möglich leistbaren Überstunden und alle Bereitschaftsdienste beinhaltet, welche der Direktor des jeweiligen Ressorts auf der Grundlage der spezifischen Erfordernisse einplant.
2. Den von außen berufenen Fahrerinnen und Fahrern werden, zuzüglich zur Bruttogesamtentlohnung gemäß Punkt 1, in Anwendung der für das Landespersonal geltenden Kollektivverträge (bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12.02.2008 und insbesondere Artikel 4 des Bereichsvertrags für die Fahrer vom 24.07.2018 betreffend die Arbeitszeitregelung der Fahrerinnen und Fahrer der Landesregierung), die Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten rückerstattet.
3. Die von außen berufenen Fahrerinnen und Fahrer werden laut dem für das Landespersonal geltenden Kollektivvertrag beim ergänzenden Gesundheitsfonds eingeschrieben; sie können laut dem für das Landespersonal geltenden Kollektivvertrag dem ergänzenden Pensionsfonds Laborfonds beitreten; sie können laut dem für das Landespersonal geltenden Kollektivvertrag den Essengutschein in Anspruch nehmen.
4. Die keiner Zeiterfassung unterliegende Arbeitszeit der von außen berufenen Fahrer/innen ist eng mit den institutionellen Aufgaben des Mitglieds der Landesregierung verbunden und unterliegt somit besonderen organisatorischen Erfordernissen; der Direktor/die Direktorin des Ressorts, dem der/die von außen berufene Fahrer/in zugeordnet ist, ist für Einhaltung der geltenden Bestimmungen betreffend die maximale wöchentliche Arbeitszeit sowie die wöchentliche und die tägliche Ruhepause verantwortlich.
Der Direktor des Ressorts, welchem der von außen berufene Fahrer/Fahrerin zugeordnet ist, legt, auf der Grundlage der Institute des jeweils geltenden Kollektivvertrages, die entsprechenden Dienst- und Bereitschaftszeiten fest.
Gleichzeitig ist auch sichergestellt, dass der/die von außen berufene Fahrer/Fahrerin auch Teil des Fahrerpools der Landesverwaltung ist. Sofern er nicht im eigenen Ressort eingesetzt wird, steht er/sie für Dienste des Fahrerpools zur Verfügung.
5. Die Zweckbindung der Ausgaben dieser Maßnahme wurde, was die fixen und dauerhaften Bezüge betrifft, bereits automatisch gemäß Paragraph 5.2 der Anlage 4.2 des GVD Nr. 118/2011 vorgenommen.
6. Der BLR Nr. 569 vom 09.08.2022 ist widerrufen.