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1. die Mindestmietpreise €/m² im Monat der Wohnungen aus der Datenbank der Beobachtungsstelle des Immobilienmarktes (Osservatorio del Mercato Immobiliare) für die Ermittlung der Gemeinden mit Wohnungsnot zu verwenden;
2. es werden folgende Parameter angewandt: I. Semester 2021, Zone B1 – zentral, Gebäude für Wohnzwecke, bürgerliche Wohnung im normalen Erhaltungszustand und mit Bruttofläche;
3. als Gemeinden mit Wohnungsnot im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014 Nr. 3, in geltender Fassung, jene Gemeinden festzulegen, deren gemäß dem eben genannten Parametern ermittelte Mindestmietpreis €/m² im Monat um mindestens 20% (zwanzig Prozent) höher ist als der durchschnittliche Mindestmietpreis auf Landesebene;
4. die Gemeinden, welche in der Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, aufgelistet sind, als Gemeinden mit Wohnungsnot festzulegen;
5. die besagten Gemeinden als Gemeinden mit hoher Wohnungsnot im Sinne des Punktes Nr. 5 des Beschlusses des interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung (C.I.P.E.) Nr. 4 vom 14.02.2002 festzulegen
6. diesen Beschluss dem interministeriellen Komitee für die Wirtschaftsprogrammierung und die nachhaltige Entwicklung (CIPESS) zu übermitteln, dass dieser übernommen werden kann;
7. den Beschluss der Landesregierung vom 12. Mai 2003, Nr. 1546 zu widerrufen;
8. diesen Beschluss gemäß Art. 4 Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da dieser an die Allgemeinheit gerichtet ist.