1. Während der Schlusszeiten der Apotheken wird der Apothekendienst aufrecht erhalten, indem Apotheken turnusweise Notdienst haben.
2. An den Notdienst-Turnussen beteiligen sich alle Stadt- und Landapotheken.
3. Für den Notdienst werden die Apotheken in folgende Gruppen unterteilt:
a) Bozen,
b) Meran (ausgenommen Sinich),
c) Brixen (ausgenommen St. Andrä), Vahrn,
d) Bruneck, St. Lorenzen,
e) Leifers, Branzoll,
f) St. Ulrich in Gröden, St. Christina in Gröden, Wolkenstein in Gröden, Corvara, Enneberg, Abtei, St. Martin in Thurn, Kastelruth, Völs am Schlern,
g) Terlan, Mölten, Jenesien, Sarntal, Ritten, Karneid, Welschnofen, Deutschnofen, Aldein,
h) Eppan an der Weinstraße, Kaltern, Tramin an der Weinstraße, Neumarkt, Auer, Salurn, Kurtatsch an der Weinstraße,
i) Mals im Vinschgau, Latsch, Schluderns, Kastelbell–Tschars, Laas, Partschins, Graun, Schlanders, Schnals, Prad am Stilfserjoch, Naturns,
j) Lana, Ulten, Burgstall, Schenna, Tirol, Tisens, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, Algund, Sinich,
k) Welsberg–Taisten, Ahrntal, Toblach, Sand in Taufers, Innichen, Rasen–Antholz, Sexten, Olang, Pfalzen, Kiens,
l) Sterzing, Pfitsch, Ratschings,
m) Mühlbach, Villnöß, Klausen, Vintl, Lajen, Natz-Schabs, Feldthurns, Barbian, St Andrä.
4. In der Gruppe laut Absatz 3, Buchstabe a) gewährleisten zwischen 9.00 und 18.30 Uhr mindestens zwei Apotheken den Notdienst bei geöffneten Türen; in der Gruppe laut Buchstabe b) dagegen eine Apotheke, ebenfalls bei geöffneten Türen. In den Gruppen laut den anderen Buchstaben von Absatz 3 gewährleistet werktags mindestens eine Apotheke den Notdienst bei geöffneten Türen zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.30 und 18.30 Uhr, an Feiertagen hingegen zwischen 9.00 und 12.00 Uhr.
5. Außerhalb des Notdienstes bei geöffneten Türen laut Absatz 4, wird in den Gruppen laut Absatz 3 Buchstaben a), b), c), ausgenommen Vahrn, und d), ausgenommen St. Lorenzen, der Notdienst von mindestens einer Apotheke gewährleistet, bei geschlossenen Türen, in Anwesenheit eines Apothekers oder einer Apothekerin in Dienstbereitschaft in der Apotheke selbst oder im Gebäude. Für die Gruppen laut den anderen Buchstaben von Absatz 3, inbegriffen Vahrn und St. Lorenzen, wird der Notdienst mit Rufbereitschaft von mindestens einer Apotheke gewährleistet; diese bringt an einer gut von außen sichtbaren Stelle den Hinweis an, wie, beziehungsweise unter welcher Nummer der Apotheker oder die Apothekerin erreichbar ist.
6. In der Zeit, in der sie zum Notdienst eingeteilt ist, darf die Apotheke nicht wegen Ferien schließen.
7. Die Apotheken müssen in der Zeit, in der sie geschlossen sind, an einer gut von außen sichtbaren Stelle die nächstgelegene Apotheke ihrer Gruppe angeben, die Notdienst hat. Die Apotheken in den Gruppen laut Absatz 3, Buchstaben e) – m), müssen zusätzlich die nächstgelegene Apotheke angeben, in der ein Apotheker oder eine Apothekerin anwesend ist.
8. Die Apothekerkammer der Provinz Bozen erstellt innerhalb 1. Oktober eines jeden Jahres nach Anhören der für die pharmazeutische Betreuung zuständigen Landesabteilung den Apothekennotdienst-Kalender für das folgende Jahr.
9. Während des Notdienstes bei geschlossenen Türen oder mit Rufbereitschaft muss der Apotheker oder die Apothekerin nur Arzneimittel auf ärztliches Rezept ausgeben.
10. Die bei geschlossenen Türen oder mit Rufbereitschaft Notdienst habende Apotheke berechnet den Notdienst-Zuschlag gemäß dem staatlichen Tarifverzeichnis für den Verkauf von Medikamenten.