(1) Die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen Studienbeihilfen wird nach den Kriterien laut diesem Artikel festgelegt. Alle entsprechenden Fälle sind in den Tabellen im Anhang A zusammengefasst.
(2) STUDIENGÄNGE DES DRITTEN ZYKLUS, WIE SPEZIALISIERUNGSKURSE UND MASTERSTUDIENGÄNGE DER ZWEITEN EBENE
(2.1) Die Höhe der Studienbeihilfen wird wie folgt festgelegt:
| | | ECTS-Punkte Numero crediti ECTS | Arbeitsaufwand in Stunden Numero ore di lavoro | Betrag in Euro Importo in euro |
30 - 36 | 750 - 900 | 6.000,00 |
37 - 43 | 901 - 1.050 | 7.200,00 |
44 - 50 | 1.051 - 1.200 | 8.400,00 |
51 und mehr / e più | 1.201 und mehr / e più | 9.600,00 |
(2.2) Im Fall von Studiengängen des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurse und Masterstudiengänge der zweiten Ebene, die an weniger als 3 Tagen pro Woche oder an weniger als 10 Tagen im Monat stattfinden, werden die angegebenen Beträge um 25 % reduziert.
(2.3) Für Studiengänge des dritten Zyklus, wie Spezialisierungskurse und Masterstudiengänge der zweiten Ebene, die als Fernstudium angeboten werden, wird die Höhe der Studienbeihilfe auf 2.400,00 Euro festgelegt.
(2.4) Die Studienbeihilfe gemäß Punkt 2.1 oder 2.2 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:
| | FWL / VSE | Reduzierung Riduzione |
bis / fino a 2,00 | 0% |
von / da 2,01 bis / a 3,00 | - 20% |
von / da 3,01 bis / a 4,00 | - 40% |
von / da 4,01 bis / a 6,00 | - 60% |
(2.5) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 2.4 um 0,5 Punkte angehoben.
(2.6) Muss die antragstellende Person Studiengebühren für den Studiengang entrichten, so wird die Studienbeihilfe wie folgt angehoben:
| | Studiengebühren in Euro Tasse universitarie in euro | Anhebung der Studienbeihilfe Aumento della borsa di studio |
0,00 – 1.000,00 | 0% |
1.000,01 – 3.000,00 | + 20% |
3.000,01 – 5.000,00 | + 40% |
über / oltre 5.000,00 | + 60% |
(3) VERPFLICHTENDE AUSBILDUNGS- ODER BERUFSPRAKTIKA
(3.1) Die Höhe der Studienbeihilfen wird wie folgt festgelegt:
| | Dauer Durata | Höhe der Beihilfe in Euro Ammontare della borsa di studio in euro |
90 – 119 Tage / giorni | 2.400,00 |
120 - 149 Tage / giorni | 3.000,00 |
150 - 179 Tage / giorni | 3.600,00 |
180 - 209 Tage / giorni | 4.200,00 |
210 - 239 Tage / giorni | 4.800,00 |
240 - 269 Tage / giorni | 5.400,00 |
270 - 299 Tage / giorni | 6.000,00 |
300 - 329 Tage / giorni | 6.600,00 |
330 - 365 Tage / giorni | 7.200,00 |
(3.2) Die Studienbeihilfe gemäß Punkt 3.1 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:
| | FWL / VSE | Reduzierung Riduzione |
bis / fino a 2,00 | 0% |
von / da 2,01 bis / a 3,00 | - 20% |
von / da 3,01 bis / a 4,00 | - 40% |
(3.3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 3.2 um 0,5 Punkte angehoben.
(3.4) Bezieht die antragstellende Person im Zeitraum, für den sie eine Studienbeihilfe beantragt, ein Praktikumsentgelt oder eine Entlohnung, wird die Studienbeihilfe wie folgt reduziert:
| | Entgelt (Bruttobetrag) Compenso (importo lordo) | Reduzierung Riduzione |
mehr als 30% der Beihilfe/ più del 30% della borsa di studio | - 30% |
mehr als 60% der Beihilfe/ più del 60% della borsa di studio | - 50% |
mehr als 80% der Beihilfe/ più dell’80% della borsa di studio | - 70% |
(3.5) Bezieht die antragstellende Person im Zeitraum, für den sie eine Studienbeihilfe beantragt, ein Praktikumsentgelt bzw. eine Entlohnung, die mehr als 1.300,00 Euro brutto pro Monat beträgt, wird keine Studienbeihilfe gewährt.
(3.6) Sollte die Praktikantin oder der Praktikant im Rahmen des Praktikums freiberuflich tätig sein und demnach diese Tätigkeit in Rechnung stellen, so sind auch diese Einnahmen zu erklären.
(4) DOKTORATSSTUDIEN (PHD)
(4.1) Die Höhe der Studienbeihilfen wird wie folgt festgelegt:
| | Dauer Durata | Höhe der Beihilfe in Euro Ammontare della borsa di studio in euro |
180 - 209 Tage / giorni | 7.200,00 |
210 - 239 Tage / giorni | 7.800,00 |
240 - 269 Tage / giorni | 8.400,00 |
270 - 299 Tage / giorni | 9.000,00 |
300 - 365 Tage / giorni | 10.800,00 |
(4.2) Für Doktoratsstudien (PhD), die als Fernstudium angeboten werden, wird die Studienbeihilfe auf 4.800,00 Euro festgelegt.
(4.3) Die Studienbeihilfe gemäß den Punkten 4.1 und 4.2 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:
| | FWL / VSE | Reduzierung Riduzione |
bis / fino a 2,00 | 0% |
von / da 2,01 bis / a 3,00 | - 10% |
von /da 3,01 bis / a 4,00 | - 20% |
von / da 4,01 bis / a 6,00 | - 30% |
(4.4) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 4.3 um 0,5 Punkte angehoben.
(4.5) Bezieht die antragstellende Person im Zeitraum, für den sie eine Studienbeihilfe beantragt, für die Forschungstätigkeit im Rahmen des Doktorats ein Entgelt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als Projektmitarbeiterin bzw. Projektmitarbeiter, wird die Studienbeihilfe wie folgt reduziert:
| | Entgelt (Bruttobetrag) Compenso (importo lordo) | Reduzierung Riduzione |
mehr als 30% der Beihilfe/ più del 30% della borsa di studio | - 30% |
mehr als 60% der Beihilfe/ più del 60% della borsa di studio | - 50% |
mehr als 80% der Beihilfe/ più dell’80% della borsa di studio | - 70% |
(4.6) Beträgt das monatliche Entgelt gemäß Punkt 4.5 mehr als 1.500,00 Euro brutto, wird keine Studienbeihilfe gewährt.
(4.7) Muss die antragstellende Person Studiengebühren für das Doktoratsstudium (PhD) entrichten, so wird die Studienbeihilfe wie folgt angehoben:
| | Studiengebühren in Euro Tasse universitarie in euro | Anhebung der Studienbeihilfe Aumento della borsa di studio |
0,00 bis / fino a 1.000,00 | 0 % |
1.000,01 bis / fino a 3.000,00 | + 20% |
3.000,01 bis / fino a 5.000,00 | + 40% |
über / oltre 5.000,00 | + 60% |
(5) UNIVERSITÄTSLEHRGÄNGE ZUR ERLANGUNG EINER LEHRBEFÄHIGUNG
(5.1) Die Höhe der Studienbeihilfe wird für folgende Lehrgänge auf 4.200,00 Euro festgelegt:
- für den Spezialisierungslehrgang für Inklusion mit Fokus auf Kinder und Schüler*innen mit Behinderungen im Kindergarten und in der Grundschule sowie in der Mittel- und Oberschule,
- für den Universitätslehrgang „Deutsch als Fremdsprache / Deutsch als Zweitsprache“.
(5.2) Die Höhe der Studienbeihilfe für den universitären Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrbefähigung an deutschen und ladinischen Mittel- und Oberschulen wird auf 1.200,00 Euro festgelegt.
(5.3) Der Betrag laut Punkt 5.1 und Punkt 5.2 wird auf der Grundlage des FWL wie folgt reduziert:
| | FWL / VSE | Reduzierung Riduzione |
bis / fino a 2,00 | 0% |
von /da 2,01 bis / a 3,00 | - 20% |
von / da 3,01 bis / a 4,00 | - 40% |
von / da 4,01 bis / a 6,00 | - 60% |
(5.4) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Person), das im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie wohnt, werden die FWL-Schwellen laut Punkt 5.3 um 0,5 Punkte angehoben.
(5.5) Muss die antragstellende Person Studiengebühren für den Universitätslehrgang entrichten, so wird die Studienbeihilfe wie folgt angehoben:
| | Studiengebühren in Euro Tasse universitarie in euro | Anhebung der Studienbeihilfe Aumento della borsa di studio |
0,00 bis / fino a 1.000,00 | 0 % |
1.000,01 bis / fino a 1.500,00 | + 30% |
1.500,01 bis / fino a 2.500,00 | + 50% |
über / oltre 2.500,00 | + 60% |