Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2021, Nr. 401)
Verordnung zu Studienbeihilfen für antragstellende Personen, die eine universitäre Ausbildung des dritten Studienzyklus, einen Spezialisierungskurs, ein verpflichtendes Ausbildungs- oder Berufspraktikum, ein Forschungsdoktorats-/PhD- oder Doktoratsstudium oder eine universitäre Ausbildung zur Erlangung einer Lehrbefähigung absolvieren
Attendere, processo in corso!