(1) Die Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2020, Nr. 9, in geltender Fassung, wird durch die Anlage A zu diesem Dekret ersetzt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.