(1) Für die Schüler und Schülerinnen, denen eine Studienbeihilfe für das Schuljahr 2020/2021 gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 3. August 2020, Nr. 26, und entsprechender Wettbewerbsausschreibung gewährt und zugewiesen wurde und die, aufgrund der Dringlichkeitsmaßnehmen bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns und des ständigen Wechsels von Präsenz- und Fernunterricht je nach Schulstufe infolge des Covid-19-bedingten epidemiologischen Notstandes ab 25. Oktober 2020 den Aufenthalt außerhalb der Familien aus schulischen Gründen teilweise oder zur Gänze unterbrechen mussten, wird von der Voraussetzung des Status als Heimschüler/Heimschülerinnen oder Tagesheimschüler/Tagesheimschülerinnen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des obgenannten Dekrets abgesehen. Aufrecht bleibt die Voraussetzung der Mindestanwesenheit laut dem genannten Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), die auch durch den Fernunterricht als erfüllt gilt.
(2) Für die Schüler und Schülerinnen laut Absatz 1 werden die Bestimmungen laut Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 3. August 2020, Nr. 26, beschränkt auf die Pflicht der Rückerstattung der Studienbeihilfe, weil der Mindestprozentsatz der Anwesenheit außerhalb der Familie aus schulischen Gründen nicht erreicht wurde, nicht angewandt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.