(1) Artikel 14/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 14/bis Aufsicht und Reinigung
1. Für die Organisation und Durchführung der Aufsicht und der routinemäßigen Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten – einschließlich Verbands- und Amateurmeisterschaften – sorgt das Land im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen, unbeschadet der Möglichkeit, diese Aufgaben an externe Firmen zu übertragen. Ausnahmsweise können die genannten Aufgaben auch an die Nutzer der Strukturen übertragen werden, wobei die entsprechenden Kosten zu deren Lasten gehen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.