1. Die Anträge, welche die Förderung einer jährlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vom 30. April eingereicht werden.
2. Die Anträge, welche die Förderung von einzelnen Projekten zum Gegenstand haben, müssen, bei sonstigem Ausschluss, innerhalb vom 30. April und in jedem Falle vor der Durchführung des Projekts eingereicht werden.
3. Der Antrag muss, auf dem vom zuständigen Amt der Landesabteilung Wohnungsbau bereitgestellten Formular verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft oder des Vereins unterzeichnet werden. Er muss mit der Stempelmarke versehen sein.
4. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:
a) direkt beim Amt für Wohnbauprogrammierung, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen;
b) per Post, in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,
c) per Einschreiben mit Rückschein,
d) über die elektronische Post (E-Mail) an folgende Adresse wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it;
e) über die zertifizierte elektronische Post (PEC) an folgende PEC-Adresse: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur.
5. Die Anträge enthalten folgenden Angaben:
a) Erklärung betreffend Finanzierungen seitens Dritter, wobei anzugeben ist, ob für die betreffende Initiative bereits Beiträge gewährt bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsanträge für dieselbe Initiative eingereicht wurden,
b) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.),
c) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,
d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.
6. Den Anträgen für Beiträge für die jährliche Tätigkeit muss Folgendes beigelegt werden:
a) Vorstellung der Körperschaft oder des Vereins, mit Angabe der ordentlichen Mitglieder, welche die eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge gezahlt haben sowie namentliche Nennung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,
b) beschreibender Bericht über die geplante Tätigkeit im Jahr der Antragstellung,
c) Verzeichnis der für den Beratungs- bzw. Informationsdienst zuständigen Angestellten und freien Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Für letztere muss der Vertrag bezüglich des Auftrages beigelegt werden,
d) aktuelle Fassung des Gründungsakts und der Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.
7. Den Anträgen für Beiträge für einzelne Projekte muss Folgendes beigelegt werden:
a) Bericht über die geplante Initiative,
b) aktuelle Fassung des Gründungsakts und der Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.
8. Die Dokumente und Belege, die sich auf die Angaben laut Absatz 5 beziehen, müssen ordnungsgemäß am Sitz der Körperschaft oder des Vereins aufbewahrt werden, um im Falle einer Überprüfung durch das zuständige Amt oder andere Ämter des Landes zur Verfügung gestellt zu werden.
9. Änderungen am Gründungsakt oder an der Satzung müssen umgehend schriftlich dem zuständigen Landesamt mitgeteilt werden.
10. Die dem Antrag beiliegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.