1. Um zu den Beiträgen zugelassen zu werden, müssen die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 folgende Grundanforderungen erfüllen:
a) die Projekte müssen eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vorsehen,
b) die Projekte müssen das Erlernen der offiziellen Landessprachen durch spielerisch-erzieherische Maßnahmen fördern,
c) die Projekte müssen auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet sein,
d) die Projekte müssen von pädagogisch qualifiziertem Fachpersonal geführt werden,
e) die Projekte müssen einer größeren Anzahl von Kindern und Jugendlichen offenstehen und allen Interessierten gleichermaßen zugänglich sein,
f) bei Kindern und Jugendlichen im Schulalter bis 15 Jahre (bis 18 Jahre mit Beeinträchtigung) müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Fachkraft je acht Kinder/Jugendliche (Mindestteilnehmeranzahl) kontinuierlich anwesend ist. Im Fall von spezifischen Projekten, für deren Gelingen eine geringere Teilnehmeranzahl erforderlich ist, sowie in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen, kann die Mindestteilnehmerzahl nach vorhergehendem Antrag und Genehmigung durch die Familienagentur auch geringer als acht sein,
g) bei Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Ende des Vorschulalters, die einer besonderen pädagogischen Betreuung bedürfen, müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Betreuungskraft je sechs Kinder kontinuierlich anwesend ist; es ist die Teilnahme von mindestens vier Kindern vorgesehen. Die Miteinbeziehung weiterer Betreuungskräfte wie ehrenamtlich Tätige und Praktikantinnen und Praktikanten wird empfohlen,
h) die Mindestteilnehmeranzahl der Kinder und Jugendlichen versteht sich bei gleichzeitiger Anwesenheit derselben. Ist die Teilnehmeranzahl pro Gruppe größer als die Mindestteilnehmerzahl, muss die Anzahl der Betreuungspersonen entsprechend erhöht werden,
i) im Rahmen der Projekte sollte in der Regel maximal ein Kind oder eine Jugendliche/ ein Jugendlicher mit Beeinträchtigung pro Gruppe aufgenommen werden,
j) es muss eine pädagogisch verantwortliche Person für die Projekte namhaft gemacht werden, wobei ihre Qualifikation aus dem Lebenslauf ersichtlich sein muss,
k) für jedes einzelne Projekt muss eine verantwortliche Ansprechperson namhaft gemacht sowie der Altersgruppe der Teilnehmenden entsprechend angemessen ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt werden. Das Betreuungspersonal kann auch über dokumentierte interne Fortbildungen geschult werden. Die Grundausbildung muss Module in den folgenden Bereichen enthalten: Pädagogik, Verwendung didaktischer Materialien, Erste Hilfe, Kommunikation/Beziehungen zu den Eltern,
l) im Falle von Kindern mit Beeinträchtigung oder besonderen Bedürfnissen, muss die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Betreuungspersonal gewährleistet sein,
m) für jedes einzelne Projekt muss möglichst die kontinuierliche Anwesenheit von mindestens einer Person mit zertifizierten Erste-Hilfe-Kenntnissen gewährleistet sein,
n) es muss eine Haftpflichtversicherung vorgesehen werden; eine Unfallversicherung der Teilnehmenden ist fakultativ,
o) für jedes einzelne Projekt muss die Zufriedenheit unter den Eltern standardisiert erhoben werden. Für Projekte von längerer Dauer werden Treffen mit den Familien der Teilnehmenden empfohlen, um einen erzieherischen und interpersonellen Austausch zu gestalten mit dem Ziel, das Entwicklungspotential der Kinder und Jugendlichen zu fördern,
p) die Projekte müssen die Vermittlung von speziellen Fertigkeiten, Techniken und Kenntnissen im kulturellen, musikalen, sprachlichen und sportlichen Bereich unter der Anleitung von speziell ausgebildetem Personal vorsehen.
2. Die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
a) sie müssen in Abstimmung mit der zuständigen Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft geplant sein,
b) mindestens eine Woche dauern und fünf Arbeitstage umfassen, wobei die Halbtage in der Regel mindestens vier Stunden, die Ganztage acht Stunden betragen,
c) im Fall einwöchiger Projekte eine ständige Anwesenheitspflicht vorsehen,
d) bei Projekten, die sich über mindestens zwei aufeinander folgende Wochen erstrecken, eine Anwesenheitspflicht von mindestens drei Tagen pro Woche vorsehen.
3. Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
a) außerhalb des Schulstundenplans stattfinden und in Absprache mit der Gemeinde oder mit der Bezirksgemeinschaft des betreffenden Einzugsgebiets sowie mit der betroffenen Schule oder dem betroffenen Kindergarten geplant sein,
b) ein auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtetes pädagogisch qualifiziertes Projekt anbieten,
c) in der Regel eine Kontinuität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten gewährleisten, und zwar mindestens einmal pro Woche mit einer Mindestdauer von zwei Stunden angeboten werden; ausgeschlossen ist die ausschließliche Betreuung in der Mittagspause (vom Ende des Vormittags- bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichts),
d) durch regelmäßige Treffen mit den Familien eine Erziehungs- und Beziehungsbasis schaffen, die auch dazu dienen soll, potenzielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, ihr Interesse am Lernen zu fördern sowie die Inklusion und Kommunikationsfähigkeit zu stärken.
4. Die Projekte müssen mit dem Sichtvermerk der Gemeinde oder der Bezirksgemeinschaft, auf deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, versehen sein. Die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen zusätzlich dazu mit einem Sichtvermerk der betroffenen Schul- bzw. Kindergartenverwaltung versehen sein.
5. Von den Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie laut Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b) und c) kann in Fällen von Projekten für stationär in Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgenommene Kinder und Jugendliche abgesehen werden.
6. Für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) kann zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder und Jugendliche mit klinischem Befund eingestellt werden. Es obliegt dem Projektträger die Anzahl der Kinder und Jugendlichen mit klinischem Befund pro Gruppe in einem sinnvollen und für die Qualität der Projekte stimmigen Ausmaß festzulegen.