Für eine angemessene und gültige Preisanalyse berücksichtigt der Projektant mithilfe der von der AOV zur Verfügung gestellten Vorlagen, folgende vom Landesrichtpreisverzeichnis vorgesehene, Elemente: Datum, Kodex, Zeile für Kurztext, Zeile für Langtext, Mengeneinheit, Elemente der Aufgliederung, Stundenlöhne, Materialien (inklusive Verschnitt, Verdichtung, Bruch und Transportspesen), Arbeitsmittel und Anlagen, Menge, Einheitspreis, Betrag, Teilsumme A, Allgemeine Spesen, Teilsumme B, Unternehmensgewinn, Rundung, Gesamtsumme und Anteil.
Wenn die Preisanalyse von der im Richtpreisverzeichnis vorhandenen abweicht oder sich auf ein neues Produkt bezieht, muss im Feld, das für den Kodex vorgesehen ist, ein Merkzeichen * eingefügt werden, um hervorzuheben, dass es sich um eine neue Position handelt. Für die Bestimmung eines der Elementarpreise, aus denen sich die Gesamtsumme einer Position zusammensetzt oder des Preises der gesamten Position, kann der Projektant Angebote von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Provinz Bozen, wenn vorhanden, einholen. Wenn für die Preisanalyse Elementarpreise des Richtpreisverzeichnisses für Arbeitskraft, Mieten und/oder Materialien verwendet werden, müssen diese von den Komponenten des Unternehmergewinns und der allgemeinen Kosten, die darin enthalten sind, bereinigt werden. Der Zweck der Angebotsanfragen ist nicht die Überprüfung oder die Bestimmung von bereits in Richtpreisverzeichnissen vorhandenen Preisen oder Vergütungsparametern.
Das File und die technische Anleitung zum Formular für die Preisanalyse kann im Bereich Vordrucke der Internetseite der AOV heruntergeladen werden.
3.2. Zurverfügungstellung der Preisanalysen und der angefragten Angebote
Die lt. Punkt 3.1 erstellten Preisanalysen und angefragten Angebote müssen allen Wirtschaftsteilnehmern als Dokumentation, welche nicht Bestandteil des Vertrages ist, zur Verfügung gestellt werden. Die Angebote oder die Ergebnisse der Angebotsanfragen müssen zuvor anonymisiert werden. Der EVV muss mit der Unterstützung des Projektanten bewerten, ob die Angebotsanfrage an einige potenzielle Wirtschaftsteilnehmer vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens für diese einen Vorteil darstellen könnte. In diesem Fall muss der EVV angemessene Vorkehrungen treffen, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu garantieren