1. Der jeweiligen Prüfungskommission obliegt die endgültige Beurteilung über die Eignung des Personals, das Berufsbild auszuüben, und zwar nach Sichtung der vorläufigen Beurteilung für die praktische Prüfung, nach Bewertung des Erfahrungsberichtes und nach Abhaltung der mündlichen Prüfung.
2. Das Wettbewerbsverfahren besteht, wer von der Prüfungskommission in der endgültigen Bewertung positiv beurteilt ist.
3. Das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens für die zugelassenen Personen wird an der Anschlagtafel der Personalabteilung veröffentlicht. Das Verzeichnis der Personen, die das Wettbewerbsverfahren bestanden haben, wird vom Direktor/der Direktorin der Personalabteilung mit Dekret genehmigt und für 60 Tage auf der Internetseite der Personalabteilung veröffentlicht. Im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol wird der Link zur Internetseite veröffentlicht. Ab diesem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region läuft die Frist für allfällige Rekurse, sofern das betroffene Personal nicht bereits vorher die persönliche Mitteilung über das negative Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens erhalten hat.
4. Das ladinischsprachige Personal, welches das Wettbewerbsverfahren bestanden hat, gilt auch für die Rangordnungen der anderen Sprachen als geeignet, für welches es die Voraussetzungen zur Eintragung hat.
5. Wenn das Wettbewerbsverfahren nicht bestanden wird, schlägt die Prüfungskommission vor, ob die betroffene Person nochmals zum nächsten Wettbewerbsverfahren zugelassen oder ob sie dauerhaft von der Rangordnung des Integrationspersonals des Landes ausgeschlossen werden soll.
6. Für den Vorschlag des dauernden Ausschlusses aus der Rangordnung des Integrationspersonals des Landes, nimmt die Prüfungskommission in der Begründung Bezug auf mindestens einen der folgenden Parameter:
a) Die Person wurde bereits bei vorhergehenden, Probezeiten, Leistungsbeurteilungen oder Wettbewerbsverfahren mindestens einmal negativ beurteilt.
b) Es wird eine generelle offensichtliche Nichteignung des Personals für das Berufsbild festgestellt, welche einen dauernden Ausschluss rechtfertigt.
7. Beim dauerhaften Ausschluss schlägt die Prüfungskommission weiters vor ob der bestehende Auftrag bis zum Ablauf des entsprechenden Arbeitsvertrages aufrecht bleibt oder nicht.
8. Der Direktor/die Direktorin der Personalabteilung trifft die definitiven Entscheidungen zum Ausschluss aus den Rangordnungen des Berufsbildes „Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration“, unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der vergangenen Arbeitsverhältnisse mit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol.
9. Wer von den Rangordnungen dauerhaft ausgeschlossen wird, darf in diesem Berufsbild nicht mehr Dienst leisten, auch nicht über Direktberufung.