(1) Artikel 5 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen beläuft sich auf mindestens 1.549,37 Euro und höchstens 4.000,00 Euro brutto monatlich, je nach Ausbildungsort und unter Berücksichtigung der mit der Ausbildungseinrichtung abgeschlossenen Vereinbarung. Im Fall der finanziellen Zuwendungen unmittelbar an die Universitätskliniken können die Anstellungskosten für die Facharztausbildung, zusätzliche Leistungen ausgenommen, zur Gänze abgedeckt werden. Die Autonome Provinz Bozen legt die Höhe der finanziellen Zuwendung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Universitätsklinik fest, an der die Ausbildung erfolgt.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.