COVID-19 – GIS-Begünstigungen aufgrund eines Gesamtumsatzrückgangs von mindestens 20 Prozent
1. Gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 9 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, legen diese Richtlinien den zu berücksichtigenden Umsatz und die einem Rückgang von 20 Prozent eventuell gleichzustellenden Fälle sowie weitere Kriterien und Regelungen für die Anwendung der im selben Artikel vorgesehene GIS-Befreiung und GIS-Reduzierung.
1. Die von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehene Befreiung und Ermäßigung der IMU ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2. Die Beihilfe wird unter Einhaltung der Grenzen und gemäß den Bedingungen gewährt, die in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, festgelegt sind, und zwar im Rahmen der genehmigten Regelung SA. 57021, betreffend die Notifizierung der Artikel von 54 bis 61 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung.
3. Nicht förderfähig sind Unternehmen, die sich am Stichtag 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, auf der Grundlage der Definition laut Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1. Für die im Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehenen Steuerpflichtigen ist entweder die Befreiung oder eine Reduzierung um 50 Prozent der gemäß Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindenimmobiliensteuer vorgesehen.
2. Für die im Artikel 4 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehenen Steuerpflichtigen ist eine Reduzierung um 50 Prozent der gemäß Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindenimmobiliensteuer vorgesehen.
3. Sowohl für die Befreiung gemäß Absatz 1 als auch für die Reduzierung gemäß Absatz 2 dieser Richtlinien muss der Betreiber im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 9 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen.
4. Ist der Gesamtumsatz gleich oder höher, stehen die gemäß Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehenen Begünstigungen nicht zu.
1. Als Kriterium zur Bemessung des Geschäftsumsatzes wird der in der jährlichen Mehrwertsteuererklärung festgelegte Gesamtgeschäftsumsatz aller Tätigkeiten des Betreibers herangezogen (VE50 der Jahresmehrwertsteuererklärung 2020, die entsprechende Zeile der Jahresmehrwertsteuererklärung 2021).
2. Im Fall der Kategorien, die von Einreichen der jährlichen Mehrwertsteuererklärung befreit sind, wird als Kriterium zur Bemessung des Geschäftsumsatzes im Sinne der Richtlinien „COVID-19 Zuschüsse an Kleinunternehmer“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 die Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi herangezogen, jeweils unabhängig von deren Inkasso. In diesem Fall muss der Betreiber bei der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, in der anhand der entsprechenden Eckdaten der Rückgang des Gesamtumsatzes sowie sein konkretes Ausmaß aufgezeigt wird, so dass die Gemeinde den Rückgang problemlos nachvollziehen kann. Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, die dieser Erklärung zugrunde liegende Dokumentation zu verlangen.
1. Als Zeitpunkt für den Beginn der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten gilt die Eröffnung der Mehrwertsteuerposition, als Zeitpunkt für das Ende der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten gilt ihre Abmeldung.
1. Betreiber, die vor dem 1. Jänner 2019 noch keine Tätigkeit begonnen haben, werden jenen gleichgestellt, die im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 aufweisen.
1. Für Betriebe, welche im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 eingegliedert, ausgegliedert oder umgewandelt wurden oder von sonstigen außerordentlichen Geschäftsoperationen betroffen waren, wird auf die Regeln verwiesen, die in den Anwendungsrichtlinien zum Artikel 25 des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und insbesondere auf die Rundschreiben der Agentur für Einnahmen Nr. 15/E vom 13. Juni 2020 und Nr. 22/E vom 21. Juli 2020 sowie auf allfällige weitere Rundschreiben in diesem Bereich. In diesem Fall muss der Betreiber bei der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, in der anhand der entsprechenden Eckdaten der Rückgang des Gesamtumsatzes sowie sein konkretes Ausmaß aufgezeigt wird, so dass die Gemeinde den Rückgang problemlos nachvollziehen kann. Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, die dieser Erklärung zugrunde liegende Dokumentation zu verlangen.
1. Verfällt das Anrecht auf die Begünstigung laut den Absätzen 1, 2, 3, 7, 8 und 9 desselben Artikels oder tritt die Bedingung laut Absatz 9 dieses Artikels nicht ein, muss gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 12 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, der eventuell für das Jahr 2020 noch geschuldete GIS-Betrag, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, bis zum 30. Juli 2021 eingezahlt werden. Geht die Zahlung verspätet ein oder geht sie nicht ein, werden die Strafen angewandt, welche die geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich Gemeindesteuern vorsehen.
1. Die zuständige Gemeinde führt Stichprobenkontrollen an mindestens 8% der eingereichten Eigenbescheinigungen durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen sie dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Kontrollen werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Gemeindesteuern durchgeführt.
1. Diese Richtlinien gelten für alle Eigenbescheinigungen, die fristgerecht im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, in geltender Fassung, bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.