1. Die Anspruchsberechtigten laut Artikel 3 Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.
2. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss die Tätigkeit vor dem 1. April 2021 aufgenommen haben.
3. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss aufgrund der letzten eingereichten Steuererklärung ein steuerbares Gesamteinkommen von maximal 50.000,00 Euro erzielt haben (Übersicht RN der Steuererklärung), wobei:
a) bei Einzelunternehmen das steuerbare Gesamteinkommen der Summe der steuerbaren Einkommen laut der Übersicht RN der Steuererklärung entspricht,
b) bei Gesellschaften dieses der Summe des steuerbaren Gesamteinkommens laut der Übersicht RN, zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Vergütungen aus koordinierter und kontinuierlicher Mitarbeit („co.co.co.“) der Gesellschafter entspricht.
4. Landwirtschaftliche Unternehmen, welche die Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, müssen, bezogen auf die von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1, einen Mindestumsatz von durchschnittlich 500 Euro pro Monat aufweisen, ausgenommen die Zeiträume, in welchen die Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Bestimmungen nicht ausgeführt werden konnte. Diese Anspruchsberechtigten müssen keinen Umsatzrückgang nachweisen.
5. Die Zuschüsse werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Halbjahr vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 im Vergleich zum Halbjahr vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 in den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 3 Absatz 1. Der Umsatz ist definiert als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, alle unabhängig von deren Inkassobeträgen,
b) sollte der Umsatzrückgang nicht den Betrag des Zuschusses laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, wird der Zuschuss nicht ausgezahlt,
c) falls das antragstellende Unternehmen vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 für mehr als 30 Tage aufgrund entsprechend belegter, schwerwiegender Gründe oder wegen höherer Gewalt die Tätigkeit aussetzen musste, können die betreffenden Umsatzzahlen den Buchhaltungsunterlagen des Vorjahres entnommen werden,
d) ein Gesamtumsatz von maximal 200.000,00 Euro im Jahr 2019, wenn es sich um Betriebe handelt, die Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ausüben, und von maximal 400.000,00 Euro im Jahr 2019, wenn es sich um Betriebe handelt, die eine Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ausüben, jeweils bezogen auf dieselbe Mehrwertsteuer-Position.