(1) Die Einreichfrist der Anträge auf Gewährung des Beitrags laut Artikel 14 des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, die im Jahr 2021 eingereicht werden können, ist auf den 31. August 2021 verschoben.
(2) Die Frist für die Einreichung der Beitragsanträge laut den Artikeln 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, die sich auf das Beitragsjahr 2020 beziehen, ist nur für die Selbstständigen in der Landwirtschaft auf den 31. Oktober 2022 verschoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.