1. Um den Beitrag zu erhalten, muss die Kinderärztin oder der Kinderarzt freier Wahl einen Antrag an den zuständigen Gesundheitsbezirk stellen und entweder den registrierten Mietvertrag oder einen Katasterauszug beilegen, aus welchem hervorgeht, dass die Arztpraxis in ihrem/seinem Eigentum ist. Sie/Er ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung zum Mietvertrag zu melden, bei sonstigem Verfall des Anrechts auf den Beitrag für das Bezugsjahr und die nachfolgenden zwei Jahre.
2. Der Antrag samt Unterlagen ist, bei sonstiger Unzulässigkeit, bis zum 31. Dezember des vorangehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, folgendermaßen einzureichen:
a) mit zertifizierter elektronischer Post (PEC), versehen mit digitaler Unterschrift der Kinderärztin oder des Kinderarztes freier Wahl, an die PEC-Adresse des zuständigen Gesundheitsbezirkes oder
b) direkt beim zuständigen Gesundheitsbezirk, versehen mit Datum und Unterschrift der Kinderärztin oder des Kinderarztes freier Wahl.
3. Der Beitragsantrag muss mit einer Stempelmarke versehen sein.
4. Die Frist für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens beginnt mit dem Endtermin laut Absatz 2 zu laufen.
5. Der Antrag ist auch für die Folgejahre gültig, und zwar bis zum Verzicht, zum Widerruf oder zum Wegfallen der Voraussetzungen. Das Wegfallen der Voraussetzungen ist, bei sonstigem Widerruf des für die letzten drei Jahre gewährten Beitrags, unverzüglich zu melden.
6. Jede Änderung betreffend Mietvertrag oder Eigentum ist dem Sanitätsbetrieb unverzüglich mittels PEC mitzuteilen.
7. Im Falle einer Abänderung des Mietvertrages oder einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, ist die Gewährung eines ergänzenden Beitrages zulässig, sofern genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und mit Gültigkeit ab Folgemonat, unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Gesuch seitens des Begünstigten mittels PEC an den Sanitätsbetrieb gestellt wird und zwar bevor der Mietvertrag seine Rechtswirkungen entfaltet oder vor der Verlegung der Praxis in die Immobilieneinheit in Eigentum.