Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) regelt die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (Vogelschutzrichtlinie) hat die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zum Ziel;
Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 357 vom 8. September 1997 in geltender Fassung regelt die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
Das Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, („Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“) sieht in Artikel 22, Absatz 1 vor, dass für alle Pläne und Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können eine Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Sie wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren vorgenommen, welche die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Pläne und Projekte bereits vorsehen;
Die Europäische Kommission hat ein EU-Pilotverfahren 6730/14/ENVI gegen den italienischen Staat eingeleitet, in dem es um die fehlerhafte Anwendung einiger Bestimmungen der oben genannten Richtlinie geht, insbesondere um die fehlerhafte Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie;
In der am 28. November 2019 zwischen der Regierung, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen unterzeichneten Vereinbarung gemäß Artikel 8, Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2003, Nr. 131, über die staatlichen Leitlinien für die Verträglichkeitsprüfung - Richtlinie 92/43/EWG "Habitat" Artikel 6, Absätze 3 und 4 wurde festgelegt, dass die staatlichen Leitlinien für die Verträglichkeitsprüfung angenommen werden.
Die staatlichen Leitlinien zur Verträglichkeitsprüfung sind eine nationale Antwort auf das EU-Pilot 6730/14/ENVI. In den Leitlinien ist unter anderem festgelegt, dass für jeden Plan, jedes Programm, jedes Projekt, jede Aktivität und/oder jeden Eingriff, die erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben können, eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss;
In Punkt 3 der obgenannten Vereinbarung steht geschrieben: "Die Regionen und die autonomen Provinzen Trient und Bozen sorgen für eine einheitliche Umsetzung der Leitlinien, die darauf abzielt, die besten Verfahren und Methoden festzulegen, um die Einhaltung, Anwendbarkeit und Wirksamkeit der darin enthaltenen technischen Elemente und Vorgaben zu gewährleisten, wobei die Möglichkeit der Regionen und der autonomen Provinzen berücksichtigt wird, diese mit den verschiedenen Verfahren auf regionaler Ebene zu harmonisieren und zu vereinfachen, wobei die territorialen Besonderheiten zu berücksichtigen sind";
Für Notfall- und Zivilschutzmaßnahmen sowie Eingriffe und Aktivitäten, die in Natura 2000-Managementplänen und/oder Erhaltungs-maßnahmen vorgesehen und genehmigt sind, ist keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich;
Auch für Aktivitäten und Eingriffe geringfügigen Ausmaßes, für die im Rahmen einer Vorprüfung festgestellt wurde, dass diese keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Arten und Lebensräumen in den Natura 2000 Gebieten haben, ist keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
All dies vorausgeschickt
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Den Anhang 1 betreffend das „Anhang F - Format Screening für Pläne/Programme/Projekte/Eingriffe/Aktivitäten (P/P/P/E/A), kurz Vorhaben, Antragsteller“ und Anhang 2 betreffend das „Format Screening für Pläne/Programme/Projekte/Eingriffe/Aktivitäten (P/P/P/E/A), kurz Vorhaben, gemäß Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung – Gutachter“ wie in den staatlichen Leitlinien für die Verträglichkeitsprüfung - Richtlinie 92/43/EWG "Habitat" Art. 6, Absätze 3 und 4 vorgesehen, welche ein wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen. Diese Formulare können bei Bedarf mittels Dekrets der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung angepasst werden;
2. zur Kenntnis zu nehmen, dass ein Verzeichnis erarbeitet und genehmigt werden soll, welches Aktivitäten und Eingriffe beinhaltet, für welche keine Verträglichkeitsprüfung notwendig ist, da für diese keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Arten und Lebensräume in Natura-2000-Gebieten zu erwarten sind;
3. zur Kenntnis zu nehmen, dass für Notfall- und Zivilschutzmaßnahmen sowie Eingriffe und Aktivitäten, die in Natura 2000-Managementplänen und/oder Erhaltungsmaßnahmen vorgesehen und genehmigt sind, die Verträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden ist;
4. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, i.g.F. im Amtsblatt der Region veröffentlicht.