1. Jedem anspruchsberechtigten Skilehrer und jeder anspruchsberechtigten Skilehrerin, der/die einen Antrag gestellt hat, wird ein Beitrag zuerkannt, der je nach dem durch die Berufsausübung erzielten Einkommen bemessen wird.
2. Der Betrag des Einkommens aus der Tätigkeit als Skilehrer/Skilehrerin, der im Antrag anzugeben und für die Gewährung des Beitrages zu berücksichtigen ist, bezieht sich nach Wahl des/der Antragstellenden auf das Jahr 2018 oder 2019. Für die Beitragsgewährung können nur jene Einkommen berücksichtigt werden, welche durch die Ausübung des Skilehrer- und Skilehrerinnenberufes erzielt wurden; ausgeschlossen sind Einkommen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung.
3. Der Beitrag, der jedem/jeder Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist, beträgt mindestens 500,00 Euro und höchstens 7.500,00 Euro und wird folgendermaßen berechnet: 40 Prozent des im Jahr 2018 oder 2019 erzielten Einkommens aus der Tätigkeit als Skilehrer/Skilehrerin, das
a) aus der Übersicht RH (Punkt 4) der Steuerklärung für das entsprechende Bezugsjahr oder
b) aus den Steuerdaten, Punkt 1 oder 2 der Einheitlichen Bescheinigung (CU) hervorgeht.
4. Die Beiträge sind nicht mit den staatlichen Beihilfen für Saisonarbeitskräfte gemäß Artikel 10 des Gesetzesdekretes vom 22. März 2021, Nr. 41, “Dringende Maßnahmen in den Bereichen Unterstützung von Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern, Arbeit, Gesundheit und territoriale Dienste im Zusammenhang mit dem Notstand aufgrund von COVID-19”, mit Gesetz vom 21. Mai 2021, Nr. 69, abgeändert und zum Gesetz erhoben, sowie mit den Zuschüssen an Unternehmen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 307 vom 30. März 2021 falls sie für die selbe Tätigkeit beantragt wurden kumulierbar.