(1) Artikel 3/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 3/bis (Übergangsbestimmung)
1. Die Begünstigten, welche ein Medizinstudium in den akademischen Jahren 2020/2021 oder 2021/2022 beginnen und über ein Sprachzertifikat in der deutschen oder italienischen Sprache auf mindestens Niveau „B2“ verfügen, müssen die einsprachige Prüfung in der jeweils anderen Sprache innerhalb Juni 2021 bzw. jene, die das Medizinstudium 2021/2022 beginnen, innerhalb Juni 2022 ablegen und dem zuständigen Amt der Abteilung Gesundheit die Erlangung des gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten entsprechenden Nachweises über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache oder eines gleichgestellten Nachweises, bezogen mindestens auf das Niveau „B2“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, mitteilen.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.