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1. Folgende Werbe- und Informationsmittel unterliegen keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung:
a) die von den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Verkehrszeichen,
b) die von den einschlägigen Bestimmungen (Staatsgesetz vom 24. Dezember 2003, Nr. 363; Landesgesetz vom 23. November 2010, Nr. 14) vorgesehenen Schilder in Skigebieten,
c) Informations- und Hinweisschilder, die von örtlichen Körperschaften zu institutionellen Zwecken angebracht werden,
d) die Hinweisschilder für die Wanderwege,
e) Werbemittel und -schilder im Baustellenbereich für die am Bau beteiligten Unternehmen; diese Werbemittel dürfen ausschließlich für den Zeitraum zwischen Baubeginn und Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten angebracht werden,
f) Werbemittel für zeitlich begrenzte Veranstaltungen von kollektivem Interesse, die von Tourismusvereinen, von gesetzlich anerkannten Vereinen oder von gemeinschaftlichen Wirtschaftsinitiativen abgehalten werden, sofern diese für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen aufgestellt oder auf einer Fläche angebracht werden, die von der Gemeinde, im Einvernehmen mit dem Landesstraßendienst, dauerhaft für diese Ankündigungen zur Verfügung gestellt wird. Diese Werbemittel dürfen ausschließlich im Gebiet jener Gemeinde aufgestellt werden, in der die Veranstaltung stattfindet, und im Gebiet von Nachbargemeinden mit deren Genehmigung und müssen innerhalb von 48 Stunden nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden. Auf den Werbemitteln müssen die Dauer und der Organisator der Veranstaltung angegeben sein,
g) Werbemittel, die innerhalb von Freiluftsportanlagen angebracht werden und nach innen ausgerichtet sind,
h) die von den Bezirksgemeinschaften oder der Gemeinde Bozen angebrachten Infosäulen längs der übergemeindlichen Radwege und Radrouten laut Anhang I, der Bestandteil dieses Beschlusses bildet,
i) Informations- und Hinweisschilder, die von geltenden Bestimmungen aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben sind.
1. Anhang I betreffend die von den Bezirksgemeinschaften oder von der Gemeinde Bozen angebrachten Infosäulen längs der übergemeindlichen Radwege und Radrouten ist genehmigt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 328 vom 5. März 2012 ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird als an die Allgemeinheit gerichteter Akt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung angewandt.