Richtlinien für die Beitragsgewährung bei Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen, die durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht werden
1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 50 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen, die der Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegend land- oder forstwirtschaftlichem Charakter dienen, die durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.
1. Anspruch auf die Beiträge laut diesen Richtlinien haben juristische und natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, auch in Form von Interessentschaften oder ähnlichen, die Eigentümerinnen oder Pächterinnen von Liegenschaften oder Infrastrukturen mit vorwiegend land- oder forstwirtschaftlichem Charakter sind.
1. Zur Beitragsgewährung zugelassen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen an Liegenschaften oder Infrastrukturen mit vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Charakter entstanden sind, welche mit Hilfe land- oder forstwirtschaftlicher Fördergesetze errichtet wurden oder errichtet werden können.
1. Der Beitrag darf im Ausmaß von höchstens 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden und darf in keinem Fall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten.
2. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen für dieselben Maßnahmen gewährten Förderungen kumulierbar.
1. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem sich der Schaden ereignet hat bzw. ab dem Datum, an welchem das Schadensereignis aufhört, falls es sich um ein länger andauerndes Ereignis handelt.
1. Der Antrag auf Gewährung des Beitrags, unterzeichnet von der antragstellenden natürlichen Person oder vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der der juristischen Person, muss beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat, in der Folge als Forstinspektorat bezeichnet, eingereicht werden. Der Antrag wird nach dem vom Amt für Bergwirtschaft bereitgestellten Muster verfasst und muss eine kurze Beschreibung des Zustands vor dem Schadensereignis beinhalten, mit Angabe der Gemeinde und der Örtlichkeit des Ereignisses, seiner Beschaffenheit und des angerichteten Schadens sowie der Maßnahmen zur Beseitigung desselben.
2. Falls eine private oder eine öffentliche juristische Person den Antrag stellt, muss dem Antrag eine Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags beigelegt werden.
1. Falls der Antrag unvollständig ist, fordert das Forstinspektorat die antragstellende Person schriftlich auf, die fehlenden Unterlagen oder Angaben nachzureichen, wobei es eine Frist von höchstens 15 Tagen festlegt.
2. Nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags und der beigelegten Unterlagen führt das Forstinspektorat mittels Lokalaugenschein durch einen dazu beauftragten Beamten/eine dazu beauftragte Beamtin eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die ein Beitrag beantragt wird, unter jene fallen, die finanziert werden können und prüft die Maßnahme in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
3. Nach Abschluss der Antragsbearbeitung übermittelt das Forstinspektorat den Antrag samt Anlagen an die Direktion der Landesabteilung Forstwirtschaft zwecks Einholung des Fach- und Finanzgutachtens laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung.
4. Die Arbeiten dürfen in keinem Fall vor dem Fach- und Finanzgutachten laut Absatz 3 begonnen werden, außer sie sind dringend und unaufschiebbar.
1. Bei der Gewährung der Beiträge wird in der Regel die chronologische Reihenfolge der eingereichten Anträge eingehalten. Wird bei der technischen Überprüfung eine Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit festgestellt, bedingt durch Auflagen der öffentlichen Verwaltung, durch die Zerstörung oder den schlechten Zustand einer Liegenschaft oder einer Infrastruktur oder durch äußerst schwerwiegende wirtschaftlich-soziale Verhältnisse der antragstellenden Person, kann von der chronologischen Reihenfolge abgesehen werden, wobei die unaufschiebbaren Maßnahmen Vorrang vor den dringenden Maßnahmen haben.
1. Der gewährte Beitrag wird vom Amt für Bergwirtschaft ausgezahlt, nachdem ein beauftragter Beamter/eine beauftragte Beamtin des Forstinspektorats die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt hat.
2. Der Beitrag wird im Verhältnis zu den tatsächlich durchgeführten und festgestellten Arbeiten ausgezahlt.