(1) Gebührenfrei ist die Besetzung durch Balkone, Veranden, Erker und ähnliche ortsfeste Bauteile sowie mit Markisen zum Schutz von Balkonen.
(2) Ebenso gebührenfrei sind:
a) Besetzungen durch und für den Staat, die Regionen, die Provinzen, die Gemeinden und -verbunde sowie durch und für religiöse Einrichtungen für die staatlich zugelassene Religionsausübung,
b) Besetzungen durch und für die öffentlichen Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, für einschlägige Betreuungs-, Vorsorge-, Gesundheits-, Erziehungs-, kulturelle und Forschungszwecke,
c) Besetzungen durch Schilder, die auf Bahnhöfe, Haltestellen oder Fahrpläne für öffentliche Beförderungsmittel hinweisen, Besetzungen durch Verkehrsschilder, durch Uhren, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie durch Fahnenstangen für institutionelle Fahnen,
d) Besetzungen durch Fahrzeuge für den öffentlich-konzessionierten Linienverkehr sowie Gespannfuhrwerke auf den ihnen zugewiesenen Stell- und Parkplätzen,
e) Besetzungen durch Zufahrten und Zugänge,
f) Besetzungen durch Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze oder mit öffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge, wobei Artikel 25 unberührt bleibt,
g) Besetzungen durch Personenkraftwagen für den öffentlichen Transport auf öffentlichem, für diesen Zweck bestimmten Grund,
h) gelegentliche Besetzungen für einen den ortspolizeilichen Verordnungen entsprechenden Zeitraum und Besetzungen durch Parken von Fahrzeugen für die zum Auf- und Abladen von Waren erforderliche Zeit,
i) Besetzungen durch Anlagen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wenn bei der Gewährung der Konzession oder Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen wurde, dass diese Anlagen bei Ablauf der Konzession oder Genehmigung unentgeltlich an das Land übergehen,
j) Besetzungen von Friedhofsgrund,
k) Besetzungen durch fixe oder einziehbare Markisen und ähnliche Vorrichtungen,
l) dauerhafte und zeitweilige Besetzungen des Untergrundes durch Wasserleitungen, die für die Landwirtschaft notwendig sind,
m) Besetzungen durch Parabolspiegel, Werbetafeln oder Werbetransparente und andere Werbemittel,
n) Besetzungen durch Bauwerke von besonderem künstlerischen, historischen oder ethnografischen Wert, die auf Vorschlag der Landesabteilung Denkmalpflege vorgenommen werden,
o) Besetzungen durch öffentliche oder private Hörfunksender oder durch andere öffentliche Körperschaften, die mit dem Land eigene Verträge zur Information der Bevölkerung im Fall von Naturkatastrophen unterzeichnet haben,
p) Besetzungen durch ober- und unterirdisch geführte Verkabelungen oder Leitungen entlang von Straßen, wobei Artikel 25 unberührt bleibt,
q) Besetzungen, die nicht auf die Ausübung einer Handelstätigkeit zurückführbar sind,
r) Besetzungen von Mobiltelefonbetreibern in Tunnels,
s) Besetzungen von Grünflächen,
t) Besetzungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten,
u) Besetzungen für politische, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.