Artikel 1, Abs. 2 des Landesgesetzes. Nr. 6/2017 definiert Museen und Sammlungen als gemeinnützige, der Öffentlichkeit zugängliche permanente Einrichtungen im Dienst der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die Forschungs-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke verfolgen;
Gemäß Art. 10 des Landesgesetzes Nr. 6/2017 können Museen und Sammlungen öffentlicher Körperschaften sowie von Vereinigen und Privaten von der Landesregierung durch die Gewährung von Beiträgen und durch andere Zuwendungen für die Errichtung, für die ordentliche Tätigkeit, für Investitionen, für den Ankauf und für die Restaurierung von Sammlungsgegenständen gefördert werden;
Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 in geltender Fassung, der Folgendes vorsieht: „Für die in den Bereichen Soziales, Familienförderung, Arbeit, Gesundheit, Zivilschutz, Bildung, Kultur, Sport, geförderter Wohnbau sowie Landschafts- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht können die Belege auf den gewährten Betrag beschränkt werden, die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht, wobei auch die Eigenleistungen quantifiziert werden können“;
Der Beschlusses der Landesregierung Nr. 122 vom 06.02.2018, in welchem die Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen festgelegt wurden, wird insbesondere unter Artikel 10, Absatz 6, als zulässigen Ausgaben ehrenamtlichen Tätigkeiten festlegt und folgendes vorgesehen: „Ein Anteil von maximal 25 Prozent der zugelassenen Ausgaben kann durch die Leistung ehrenamtlich Tätigkeit der eigenen Mitglieder und Beteiligten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22.10.1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden, in Anwendung des von der Landesregierung festgelegten Stundensatzes. Die Begünstigten können diese Möglichkeit ausschließlich in Anspruch nehmen, um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen und jenen Teil der Ausgaben abzurechnen, der über die Höhe des gewährten Beitrags hinausgeht. In keinem Fall dürfen Stunden berechnet werden, die freiwillig für die Teilnahme an Sitzungen der eigenen Kollegialorgane geleistet wurden.“
Angesichts dessen, dass für die ehrenamtlichen Leistungen im Bereich der Förderung für Museen und Sammlungen zuletzt unter dem Überbegriff Kultursektor im Protokoll der Landesregierung vom 11.03.2002 ein Stundensatz von 16,00 Euro festgelegt wurde;
Festgestellt, dass mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1109 vom 30.10.2018 der Stundensatz für die erbrachten freiwilligen Leistungen in den Zuständigkeitsbereichen der deutschen, der italienischen und der ladinischen Kulturabteilungen des Landes aktualisiert wurde und gemäß ISTAT-Index, von 16,00 Euro auf 20,00 Euro angehoben wurde;
Angesichts dessen, dass es bis heute im Bereich der Förderung für Museen und Sammlungen keine Anpassung des Stundensatzes gegeben hat, wird es als notwendig und angemessen betrachtet die ehrenamtlich erbrachten Leistungen gemäß ISTAT-Index zu aktualisieren und dem Stundensatz, welcher im Kultursektor mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1109 vom 30.10.2018 auf einen Betrag von 20,00 Euro festgelegt wurde, gleichzusetzen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. den Stundensatz für die ehrenamtlichen erbrachten Stunden auf einen Betrag von 20,00 Euro anzuheben;
2. den Betrag von 20,00 Euro für Förderung für Museen und Sammlungen gemäß Landesgesetzes. Nr. 6/2017 in Bezug auf die ehrenamtlichen erbrachten Leistungen anzuwenden;
3. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht; da die Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.