(1) Das Ausmaß der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung wird nach den Kriterien laut diesem Artikel festgelegt. Alle entsprechenden Fälle sind in der Tabelle im Anhang A zusammengefasst.
(2) Das Ausmaß der Studienbeihilfen wird je nach FWL der Kernfamilie wie folgt festgelegt:
| | | Art des Studiums 2) Tipologia di corso di studio | FWL VSE | Ausmaß der Studienbeihilfe Ammontare della borsa di studio |
Ordentliches Studium Corso di studio ordinario | bis/fino a 1,00 | 6.960,00 Euro |
von/da 1,01 bis/a 1,10 | 6.380,00 Euro |
von/da 1,11 bis/a 1,20 | 5.860,00 Euro |
von/da 1,21 bis/a 1,30 | 5.380,00 Euro |
von/da 1,31 bis/a 1,40 | 4.960,00 Euro |
von/da 1,41 bis/a 1,50 | 4.560,00 Euro |
von/da 1,51 bis/a 1,60 | 4.210,00 Euro |
von/da 1,61 bis/a 1,70 | 3.890,00 Euro |
von/da 1,71 bis/a 1,90 | 3.360,00 Euro |
von/da 1,91 bis/a 2,10 | 2.890,00 Euro |
von/da 2,11 bis/a 2,30 | 2.520,00 Euro |
von/da 2,31 bis/a 2,70 | 2.220,00 Euro |
von/da 2,71 bis/a 3,10 | 1.970,00 Euro |
von/da 3,11 bis/a 3,50 | 1.820,00 Euro |
von/da 3,51 bis/a 4,00 | 1.680,00 Euro |
Fernuniversität (Fernstudien) Università telematica (corsi di studio a distanza) | bis/fino a 4,00 | 610,00 Euro |
(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der oder des Antragstellenden), welches im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus schulischen bzw. Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben, gemäß den Angaben der Tabelle laut Anhang A.
(4) Unbeschadet von Absatz 3 wird für Studierende mit im gemeinsamen Haushalt zu ihren Lasten lebenden minderjährigen Kindern, deren Kernfamilie einen FWL von höchstens 1,00 aufweist, die Studienbeihilfe auf 8.280,00 Euro angehoben. Diese Erhöhung gilt nicht für Studienbeihilfen für eine Fernuniversität (Fernstudien). 3)
(5) Studierende, die im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, an mindestens 150 Tagen aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind und das Studium für das gesamte akademische Jahr fortführen, erhalten den gesamten Betrag der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Studienbeihilfe.
(6) Das Ausmaß der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechneten Studienbeihilfe wird um 30 Prozent gekürzt bei Studierenden, die im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, aus Studiengründen zwischen meldeamtlichem Wohnsitz und Studienort pendeln. Als Pendler/Pendlerinnen gelten auch Studierende, die im akademischen Jahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, weniger als 150 Tage aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind.
(7) Das gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Ausmaß der Studienbeihilfe wird in folgenden Fällen um 50 Prozent gekürzt:
- wenn die oder der Studierende das Studium zwischen dem 1. Dezember des Jahres der Antragstellung und dem 31. März des Folgejahres abschließt. Aufrecht bleibt die Bestimmung laut Absatz 10,
- wenn der meldeamtliche Wohnsitz der oder des Studierenden sich in derselben Gemeinde der besuchten Universität oder sich in deren unmittelbarer Nähe befindet (innerhalb 10 km). In diesem Fall gilt die oder der Antragstellende als am Studienort wohnhaft.
(8) Zur Festlegung der Entfernung zwischen Wohnsitzgemeinde und Studienortgemeinde (innerhalb Südtirols) wird die Tabelle verwendet, die auf der Website des Landesamtes für Hochschulförderung abrufbar ist.
(9) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 10 hat die oder der Studierende kein Anrecht auf Studienbeihilfe, wenn sie oder er das Studium innerhalb 30. November des Jahres der Antragstellung abschließt.
(10) Die Studienbeihilfe wird für das gesamte akademische Jahr gewährt, wenn die oder der Studierende nach Abschluss des Studiums im akademischen Jahr der Antragstellung ein Studium eines höheren Zyklus beginnt und die Kriterien dieser Verordnung erfüllt.
(11) Auf Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes mit einer Aufenthaltserlaubnis, jedoch nicht für langfristig Aufenthaltsberechtigte, wird die Kürzung laut Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe b) nicht angewandt, es sei denn, die Familiengemeinschaft hat ihren Wohnsitz in Italien.
(12) Treffen die Bedingungen laut Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a) oder jene laut Absatz 7 Buchstaben a) und b) gleichzeitig zu, wird insgesamt folgendermaßen gekürzt: Kürzung um 50% laut Absatz 7 Buchstabe a) und zusätzliche Kürzung des daraus resultierenden Betrages um 30%, wenn auch Absatz 6 zutrifft, bzw. um 50%, wenn auch Absatz 7 Buchstabe b) zutrifft.