(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, erhält folgende Fassung:
„1. Ärztinnen und Ärzte, die mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises für drei Jahre ihre Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis und in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist, ausüben.“
(2) Nach Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, werden die folgende Artikel 11 und 12 hinzugefügt:
„Art. 11 (Zusätzliche monatliche finanzielle Zuwendung)
1. Das Land gewährt den Ärztinnen und Ärzten, die in Südtirol mit einem Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolvieren und die sich zur dreijährigen Dienstleistung laut Artikel 8 Absatz 1 verpflichten, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 700,00 Euro monatlich für die gesamte Dauer der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bis zum Erwerb des entsprechenden Diploms.
Art. 12 (Übergangsbestimmung)
1. Die Ärztinnen und Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin bereits begonnen haben, erhalten die finanzielle Zuwendung laut Artikel 11, sofern sie eine Zusatzverpflichtung zur insgesamt dreijährigen Tätigkeit als Allgemein-medizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet laut Artikel 8 Absatz 1 unterzeichnen.
2. Die zusätzliche finanzielle Zuwendung laut Artikel 11 wird ab dem Monat ausgezahlt, der auf die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung laut Absatz 1 folgt.“